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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.10.2010
- 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09 -
BVerfG: Erblasser können nicht gegen Erbschaftsrecht klagen - Verfassungsbeschwerde gegen Regelung des Erbschaftssteuerrechts unzulässig
Erfordernis der Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer nicht erfüllt
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts nicht zur Entscheidung angenommen, da eine erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer nicht vorlag.
Im zugrunde liegenden Fall wandten sich die drei Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008, durch die sie als
Für Beschwerde erforderliche Selbstbetroffenheit nicht erkennbar
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind unzulässig, weil sie die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch das neue Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend erkennen lassen.
Bei Beschwerden gegen gesetzliche Vorschriften muss unmittelbare Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers vorliegen
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Richtet sich eine
Erbschaftsteuer betrifft nur Erben nicht Erblasser
Dieses Erfordernis der Selbstbetroffenheit ist hier nicht erfüllt, da nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer als
Testierfreiheit des Erblassers bleibt durch Erbschaftsteuerrecht unberührt
Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts lassen die Testierfreiheit des Erblassers unberührt. Es ist allen potentiellen Erblassern weiterhin unbenommen, als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10670
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