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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.02.2008
- 1 BvR 3255/07 -
Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen der gesetzlichen Krankenkassen ist verfassungsgemäß
Veröffentlichungspflicht ist kein Verstoß gegen Datenschutz oder Berufsfreiheit
Die gesetzliche Pflicht der Krankenkassenkassen, die Höhe der jährlichen Vergütung ihrer Vorstandsmitglieder im Bundesanzeiger und in ihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen (§ 35 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde mehrerer Vorstandsmitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung, die sich gegen die Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen wandten, nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Regelung verfolgt einen legitimen Zweck. Mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen soll Transparenz geschaffen werden, um dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit an dem Einsatz öffentlicher Mittel, die auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden, Rechnung zu tragen. Die Regelung ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich.
Auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt. Das allgemeine Bekanntwerden von Informationen über ihre Vergütungen als Vorstandsmitglieder stellt für die Beschwerdeführer zwar einen Eingriff von nicht unerheblichem Gewicht dar, da die Veröffentlichung Rückschlüsse über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglicht. Bei der Gewichtung des Eingriffs ist aber zu berücksichtigen, dass die Informationen nicht die engere Privatsphäre der Beschwerdeführer, sondern ihren beruflichen Bereich betreffen. Veröffentlicht werden nicht die für die persönliche Lebensgestaltung entscheidenden Einkünfte der Beschwerdeführer, zu denen auch Zuflüsse aus anderen Quellen zählen können, sondern lediglich die von Seiten der Krankenkasse gezahlten Vergütungen und Versorgungsleistungen. Rückschlüsse auf Einkommen oder gar Vermögen der Beschwerdeführer sind daher nicht umfassend möglich. Auf der anderen Seite dient die Regelung einem öffentlichen Belang von erheblichem Gewicht. Sie soll dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit Rechnung tragen und gleichzeitig die Möglichkeit für einen Vergleich schaffen. Die Angaben über die Vorstandsvergütungen können Rückschlüsse auf Finanzgebaren und gegebenenfalls Einsparpotenziale der Krankenkasse ermöglichen, die für den Vergleich der Kassen untereinander von Interesse sein können. Darüber hinaus soll die Veröffentlichung der Vorstandsbezüge für die Allgemeinheit die Transparenz im Umgang mit öffentlichen Mitteln - hier: im Gesundheitswesen - erhöhen. Werden auch Vergütungen des Führungspersonals im öffentlichen Bereich, hier speziell die der Krankenkassenvorstände, offen gelegt, kann sich dies nicht nur auf die allgemeine öffentliche Diskussion über deren Angemessenheit auswirken, sondern auch den Beitragszahlern aufschlussreiche Informationen vermitteln.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/08 des BVerfG vom 20.03.2008
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Dokument-Nr. 5796
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