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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.05.2014
- 1 BvR 3571/13 und 1 BvR 3572/13 -
Apotheker haben keinen Anspruch auf Vergütung bei Nichtabgabe eines Arzneimittels mit Rabattvertrag
Verfassungsbeschwerden gegen den Ausschluss des Vergütungsanspruchs der Apotheker bei Nichtbeachtung von Rabattverträgen erfolglos
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden von Apothekern gegen die so genannte Retaxation auf Null nicht zur Entscheidung angenommen. Die Apotheker wenden sich gegen Urteile des Bundessozialgerichts, nach denen Vergütungsansprüche gegen die gesetzlichen Krankenkassen vollständig ausgeschlossen sind, falls Arzneimittel ohne Beachtung von Rabattverträgen abgegeben werden. Für die Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführer, insbesondere ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit, sind auf Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerden keine Hinweise ersichtlich.
§ 129 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) regelt unter anderem die Verpflichtung von Apotheken zur Abgabe preisgünstiger
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer sind
Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden mangels Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung an
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen sind. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg, weil für eine Verletzung der gerügten Grundrechte nichts ersichtlich ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrer
Auslegung des Bundessozialgerichts nicht zu beanstanden
Zunächst ist nicht aufgezeigt, dass die formalen Anforderungen in Bezug auf den berufsbezogenen Gesetzesvorbehalt nicht erfüllt sind. Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Auslegung des SGB V und des Rahmenvertrags bewegt sich im Rahmen herkömmlicher Rechtsfindung. Es ist Aufgabe und Befugnis der Fachgerichte, die Zweifelsfragen, die sich - wie hier - mangels einer ausdrücklichen Regelung bei der Gesetzesanwendung stellen, mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten.
Die Beschwerdeführer stellen lediglich ihre eigene Auslegung dem Normverständnis des Bundessozialgerichts gegenüber, ohne hinreichend substantiiert aufzuzeigen, dass sich die Auslegung in den angegriffenen Entscheidungen nicht mehr im Rahmen anerkannter Methoden der Rechtsfindung bewegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Regelung von Sanktionen, die im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 4 SGB V zu erfolgen hat und in § 11 des Rahmenvertrags auch tatsächlich erfolgt ist, unter systematischen Gesichtspunkten gegen die vom Bundessozialgericht angenommene Rechtsfolge sprechen sollte, zumal auch im einschlägigen Rahmenvertrag das Nebeneinander von Vertragsmaßnahmen und Retaxationen vorausgesetzt wird.
Unverhältnismäßiger Eingriff in Berufsfreiheit der Beschwerdeführer nicht ersichtlich
Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass das Bundessozialgericht bei seinen Entscheidungen durch den vollständigen Vergütungsausschluss unverhältnismäßig in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete
Gründe für nicht erforderliche pauschale „Retaxation auf Null“ nicht plausibel dargelegt
Auch auf der Grundlage der Ausführungen der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar, dass die vom Bundessozialgericht gewählte Auslegung nicht geeignet ist, um dem genannten Gemeinwohlbelang, das heißt der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung, zu dienen. Ebenso wenig überzeugt die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach die pauschale „Retaxation auf Null“ nicht erforderlich sei, weil es mildere und insbesondere differenziertere Mittel gebe, um den Abgabevorschriften Wirksamkeit zu verleihen.
Milderes Mittel statt vollständigem Vergütungsausschluss als Sanktion nicht im gleichen Maße geeignet
Insbesondere legen die Beschwerdeführer nicht plausibel dar, dass die nach § 129 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 11 des Rahmenvertrags vorgesehene Möglichkeit einer Vertragsmaßnahme ein gleich wirksames, aber die
Vollständiger Vergütungsausschlusses bei Verstoß gegen das Substitutionsgebot stellt keine Unzumutbarkeit für Beschwerdeführer dar
Schließlich ergibt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 2340 NJW 2014, 2340
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Dokument-Nr. 18284
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