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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.01.2011
- 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 -
Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr: Kürzung der Erwerbsminderungsrenten verfassungsgemäß
Regelung dient Gemeinwohlzweck und ist daher verhältnismäßig
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß ist.
Der Monatsbetrag einer Rente wird nach einer Rentenformel berechnet, die in einem ihrer Rechenschritte die Multiplikation aller in einem Versichertenleben erworbenen Entgeltpunkte mit dem so genannten Zugangsfaktor vorsieht.
Maximale Kürzung des Rentenmonatsbetrag Vollendung des 60. Lebensjahres liegt bei 10,8 %
Bis zum 31. Dezember 2000 betrug der Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten 1,0. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 wurde der Zugangsfaktor gekürzt. Gemäß der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wird der Zugangsfaktor von 1,0 für jeden Monat, in dem die
Anerkennung der Zurechnungszeit für Versicherte ab dem 55. Lebensjahr soll Wirkung der Rentenkürzung mildern
Um die Wirkung dieser Rentenkürzung zu mildern, hat der Gesetzgeber gleichzeitig die Zurechnungszeit für Versicherte ab dem 55. Lebensjahr voll anerkannt, während diese bis zum 31. Dezember 2000 nur zu einem Drittel berücksichtigt wurde. Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer
Beschwerdeführer rügen Verletzung des Grundrechts auf Eigentum sowie Verletzung des Benachteiligungsverbotes
Den Beschwerdeführern wurde wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung eine Rente bewilligt. Da der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 3588/08 bei Rentenbeginn im Jahre 2005 erst 51 Jahre alt war, wurde der Zugangsfaktor nach der Neuregelung entsprechend gekürzt, so dass sich – unter Berücksichtigung der geänderten Zurechnungszeit – seine Rente um ca. 3,18 % minderte. Dies entspricht einer monatlichen
Keine Verletzung der Grundrechte
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer werden durch die angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen sowie durch die Neuregelung des Zugangsfaktors in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht in ihren Grundrechten verletzt.
Neuregelung des Zugangsfaktors dient legitimem Ziel der Sicherung von Finanzierungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Einführung eines gekürzten Zugangsfaktors bei Beginn der
Kürzung des Zugangsfaktors zumutbar
Die
Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
Des Weiteren ist auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die vom Gesetzgeber geschaffenen Übergangsregelungen hinreichend Rechnung getragen worden. Da sich die Inhalts- und Schrankenbestimmung in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als sachgerecht erweist, liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Umstand, dass der Zugang zur
Verstoß gegen Benachteiligungsverbot ebenfalls nicht ersichtlich
Die Rüge der Beschwerdeführer, sie würden gegenüber nichtbehinderten Altersrentnern hinsichtlich der Abschläge beim Zugangsfaktor rechtlich gleich behandelt, vermag schließlich auch keinen Verstoß gegen das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11154
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