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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.06.2011
- 1 BvR 429/11 -
BVerfG: Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung zulässig
Ungleichbehandlung verheirateter Elternteile gegenüber unverheirateten Elternteilen verstößt nicht gegen allgemeinen Gleichheitssatz
Ehepaare, bei denen ein Elternteil mit einem höheren Einkommen privat versichert ist, können ihre Kinder nicht beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichern lassen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und nahm eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
§ 10 Abs. 3 SGB V schließt
Beschwerdeführer verlangen beitragsfreie Familienversicherung der Kinder in gesetzlicher Krankenversicherung
Die Beschwerdeführerin zu 1) ist in der gesetzlichen
BVerfG lehnt Verfassungsbeschwerde als unbegründet ab
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unbegründet ist. Das Bundesverfassungsgerichts hält damit an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 12. Februar 2003 fest, dass die Ungleichbehandlung verheirateter Elternteile gegenüber unverheirateten Elternteilen im Hinblick auf die Familienversicherung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verstößt. Die Ungleichbehandlung von Ehen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften mit Kind findet hier ihre Rechtfertigung nach wie vor in der Befugnis des Gesetzgebers, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen.
Kontinuierliche Überprüfung, ob Lebensgemeinschaft besteht, immer noch oder wieder besteht für Krankenkassen nicht leistbar
Eine Ausschlussregelung, die sich in gleicher Versicherungs- und Einkommenskonstellation auch auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erstreckte, wäre für die Krankenkasse nicht handhabbar. Für sie würde es eine faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch oder wieder besteht. Demgegenüber ist die Ehe ein rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand. Die punktuelle gesetzliche Benachteiligung der verheirateten Elternteile durch Ausschluss der
Bundeszuschuss fließt in allgemeinen Haushalt der Krankenkassen
An der verfassungsrechtlichen Beurteilung hat sich durch das am 1. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführern herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11958
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