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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.02.2010
- 1 BvR 529/09 und 1 BvR 2664/09 -
BVerfG: Zweitwohnungssteuer bei "Residenzpflicht für Beamte" und für Kinderzimmer zulässig
Kein Verstoß gegen Gleichheitsgebot und besonderen Schutz der Familie
Das Bundesverfassungsgericht hat die Zweitwohnungssteuer für zulässig erklärt und zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuer bei einer "Residenzpflicht für Beamte" und in einem "Kinderzimmerfall" nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Landeshauptstadt München erhebt aufgrund kommunaler Satzung eine
Der zweite entschiedene Fall betrifft einen Studenten, der seit Juli 2006 in einem Studentenwohnheim an seinem Studienort in Aachen und zusätzlich noch in seinem ehemaligen Kinderzimmer im Haus seiner Eltern in der deutschen Stadt Y. wohnt. Im Gebiet der Stadt Aachen gilt eine Satzung über die Erhebung von
Beschwerdeführer sehen sich in Grundrechten verletzt
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer waren in beiden Fällen erfolglos. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.
BVerfG beruft sich auf bereits zuvor gesprochene Urteile zu Zweitwohnsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen an eine
Keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes
Für die Verfassungsbeschwerde für Beamte mit Residenzpflicht waren folgende Erwägungen maßgeblich:
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG dadurch, dass die Stadt München - wie der Beschwerdeführer behauptet - nur unzureichend Kontrollen über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer durchführe, kann nicht festgestellt werden. Vollzugsmängel allein, wie sie immer wieder vorkommen können, führen noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Ebenso lässt sich kein strukturelles Erhebungsdefizit bei den Regelungen über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München erkennen.
Residenzpflichtige nicht gleichheitswidrig belastet
Beamte, die einer Residenzpflicht unterliegen, werden durch die Zweitwohnungsteuer nicht gleichheitswidrig gegenüber den Steuerpflichtigen belastet, für die keine solche Pflicht besteht. Denn die Aufwandsteuer wird unabhängig von dem Grund und Anlass für den betriebenen Aufwand erhoben. Belastungsgrund für den steuerbaren Aufwand ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriff allein der im Konsum bestimmter Güter zum Ausdruck kommende äußere Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit, ohne Rücksicht auf den persönlichen Anlass, den Grund oder das Motiv für den betriebenen Aufwand.
Ebenfalls kein Verstoß gegen Diskriminierungsverbot wie bei Zweitwohnungssteuerpflicht von Ehegatten
Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Familie wird durch die Residenzpflicht des Beschwerdeführers am Ort der Zweitwohnung ebenfalls nicht verletzt. Anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) zur Zweitwohnungssteuerpflicht von Ehegatten ist das Diskriminierungsverbot vorliegend nicht betroffen. Dort ging es um die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten weiteren Haushalts eines Ehegatten mit
Keine benachteiligende Wirkung der Steuersatzung auf die Familie
Eine solche benachteiligende Wirkung der Steuersatzung auf die Familie liegt hier jedoch nicht vor. Auf den vorwiegend noch bei seiner Mutter lebenden Beschwerdeführer sind melderechtlich und auch steuerrechtlich keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung beziehungsweise Erstwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als für andere Personen, die in mehreren Wohnungen wohnen. Das durch die Steuersatzung in Bezug genommene Melderecht stellt für volljährige Kinder diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird.
Die
Auch in "Kinderzimmerfällen" liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor
Für die Kinderzimmerfälle sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Belastung des Beschwerdeführers mit der
Zur Zweitwohnungssteuer bei Hauptwohnung im Ausland
Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Personen, die im Ausland eine Hauptwohnung innehaben und in der Stadt Aachen nur deshalb nicht mit einer Nebenwohnung registriert sind und damit nicht der
Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Familie wird nicht verletzt. Der vorliegende Fall ist ebenso wie der zur Residenzpflicht von Beamten nicht mit dem oben dargestellten bereits entschiedenen Fall des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) zu berufstätigen Ehegatten vergleichbar.
Höhe der Zweitwohnungssteuer stellt keine gravierende Belastung dar
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2010
Quelle: ra-online, BVerfG
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Dokument-Nr. 9397
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