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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.04.2010
- 1 BvR 810/08 -
Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung erfolglos
Einzelner Bürger kann aus Grundrechten nicht Forderung nach generellem Unterlassen bestimmter Verwendung öffentlicher Abgaben herleiten
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung richtet, nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der privat krankenversicherte Beschwerdeführer durch die angegriffene Bestimmung des § 221 Abs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 nicht selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Ein einzelner Bürger kann aus seinen Grundrechten regelmäßig keinen Anspruch herleiten, eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben generell zu unterlassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2010
Quelle: ra-online, BVerfG
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Dokument-Nr. 9531
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