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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.11.2008
- 1 BvR 848/07 -
Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde in Lauf
"Übergangsfrist" bis 2. März 2009
Das Bundesverfassungsgericht hob eine Entscheidung des Anwaltsgerichts wegen des Verstoßes gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung auf, die eine Rüge zum Gegenstand hatte, die dem Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, wegen Umgehung des Gegenanwalts erteilt worden war. Dabei stellte sich die für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde relevante Frage, ob eine vom Fachgericht in der Sache beschiedene Gegenvorstellung die Monatsfrist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde erneut in Gang setzt.
Diese Frage, die bisher vom Bundesverfassungsgericht nicht geklärt war, hat der Senat verneint. Wegen der bisher unklaren Rechtslage wurde dem Beschwerdeführer, der zunächst
Der Beschwerdeführer vertrat einen Antragsteller in einer Wohnungseigentumssache vor Gericht. In der mündlichen Verhandlung schloss die in dieser Sache ebenfalls anwaltlich vertretene Antragsgegnerin auf Vorschlag des Gerichts einen unwiderruflichen Vergleich, obwohl ihr Rechtsanwalt aufgrund einer fehlerhaften Mitteilung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin beschwerte sich bei der Rechtsanwaltskammer und diese erteilte dem Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen das Umgehungsverbot aus § 12 Abs. 1 BORA eine Rüge. Gegen diese legte der Beschwerdeführer Einspruch ein, der von der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen wurde. Den daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Anwaltsgericht zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Bei Einlegung der
Die
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war bislang nicht geklärt, welche Folgen aus der seit dem Plenarbeschluss vom 30. April 2003 geänderten Rechtsprechung zur Subsidiarität der
Die dem Beschwerdeführer erteilte Rüge und die diese Maßnahme bestätigenden Entscheidungen des Kammervorstandes und des Anwaltsgerichts verletzen den Beschwerdeführer auch in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Grundrecht auf freie Berufsausübung.
Das Umgehungsverbot aus § 12 Abs. 1 BORA begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch wenn mit diesem Verbot in die Freiheit der Berufsausübung eingegriffen wird, weil es Rechtsanwälten den unmittelbaren Kontakt mit anwaltlich vertretenen Gegnern grundsätzlich untersagt und damit deren berufliche Tätigkeit reglementiert, ist diese Beschränkung der Berufsfreiheit durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, nämlich den Schutz des Gegners vor Überrumpelung und damit auch einer funktionsfähigen Rechtspflege, legitimiert.
Ungeachtet der hiernach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden rechtlichen Grundlage verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und des Anwaltsgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit, weil die Auslegung des Umgehungsverbots nicht hinreichend Bedeutung und Tragweite der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufsausübung berücksichtigt. Die strikte Einhaltung des Umgehungsverbots hätte von dem Beschwerdeführer verlangt, in der mündlichen Verhandlung vor Gericht keine Vergleichsverhandlungen mit der Antragsgegnerin zu führen und insbesondere keinen Prozessvergleich abzuschließen, obwohl nicht festgestellt wurde, dass die Antragsgegnerin im konkreten Fall des Schutzes vor Überrumpelung bedurfte. Dies hätte jedoch offensichtlich dem Interesse des eigenen Mandanten an einer zügigen und sachgerechten Beendigung des Rechtsstreits durch Abschluss eines Prozessvergleichs widersprochen, zu der der Rechtsanwalt vertraglich verpflichtet ist. Unter diesen Umständen scheidet eine berufsrechtliche Ahndung allein als Sanktion unkollegialen Verhaltens aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/09 des BVerfG vom 22.01.2009
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Dokument-Nr. 7318
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