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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.06.2020
- 1 BvR 990/20 -
BVerfG verweist Kläger gegen Corona-Verbote an die Verwaltungsgerichte
Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener "Corona-Verbot" vorrangig im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren zu klären
Das Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 03.06.2020 klargestellt, dass auch zur nachträglichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Verbote in den Corona-Verordnungen der Länder vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle zu erschöpfen ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführer wandten sich gegen das Ausgangsverbot nach der bayerischen
Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die Subsidiarität unzulässig
Das BVerfG hat die
Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig
Der Verweisung auf die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle steht nicht entgegen, dass das Ausgangsverbot mittlerweile außer Kraft getreten ist. Das Außerkrafttreten ließe die
Corona-Verbote greifen schwerwiegend in Grundrechte ein
Die in den Corona-Verordnungen enthaltenen Verbote zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie typischerweise auf kurze Geltung angelegt sind mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit abschließend gerichtlich geklärt werden kann. Zudem liegt eine nachträgliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle auch deshalb nahe, weil sie die grundrechtliche Freiheit nicht selten schwerwiegend beeinträchtigen und - wie hier das als
Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote“ im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren zumutbar
Die Verweisung auf eine abschließende Klärung im Verfahren der Normenkontrolle ist auch dann zumutbar, wenn gegen das angegriffene Verbot kein einstweiliger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gewährt wurde. Hieraus kann mangels gefestigter obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der Corona-Verbote nicht auf ein Unterliegen im Verfahren der Hauptsache geschlossen werden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass die Vereinbarkeit der Verbote mit den - bundesrechtlichen - Grundrechten des Grundgesetzes noch in einem Revisionsverfahren überprüft wird. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hier die Vereinbarkeit des als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2020
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online(pm/ab)
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Dokument-Nr. 28824
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