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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.11.2015
- 2 BvQ 43/15 -
BVerfG: Privatwirtschaftlich organisierte Presse nicht zum Abdruck von Anzeigen der AfD verpflichtet
Unerheblichkeit einer regionalen Monopolstellung
Die privatwirtschaftlich organisierte Presse ist nicht verpflichtet, Anzeigen der AfD abzudrucken. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass dem Presseorgan eine regionale Monopolstellung zukommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wollte die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag in der Thüringer Landeszeitung sowie der Ostthüringer Landeszeitung Anzeigen abdrucken lassen, die die Einladung zu einem Bürgerdialog zum Gegenstand hatten, um ein Konzept zur Asyl- und Zuwanderungspolitik vorzustellen. Die Verlegerin weigerte sich jedoch die
Keine Pflicht zum Abdruck der Anzeige
Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen die AfD-Fraktion. Die beantragte einstweilige Anordnung habe nicht ergehen können. Es sei zu beachten, dass die privatwirtschaftlich organisierte Presse bei der Auswahl der von ihr verbreiteten Nachrichten und Meinungen nicht zur Neutralität verpflichtet sei. Anders als die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten dürfen Presseorgane auch den Abdruck von Anzeigen einer bestimmten Tendenz verweigern, ohne dass darin eine unzulässige Beeinträchtigung der Freiheit der politischen Willensbildung liege.
Regionale Monopolstellung unerheblich
Eine etwaige regionale
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Erfurt, Beschluss vom 19.11.2015
[Aktenzeichen: 3 O 1379/15] - Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 26.11.2015
[Aktenzeichen: 2 W 578/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 788 NJW 2016, 788
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Dokument-Nr. 24054
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