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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.11.2017
- 2 BvR 2221/16 -
Höhe der Telefongebühr in einer Justizvollzugsanstalt verstößt gegen Resozialisierungsgebot
Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Der Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen gegen die Höhe der Telefongebühren in einer Justizvollzugsanstalt wurde stattgegeben. Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot, wenn die wirtschaftlichen Interessen eines Gefangenen missachtet werden, indem der geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der Telefongebühren lediglich mit dem Hinweis auf die mit einem privaten Telekommunikationsanbieter langfristig eingegangene Vertragsbindung abgelehnt wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer Strafgefangener in einer
Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet
Die
Überhöhte Telefongebühren mit Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar
1. Zwar müssen
JVA muss Leistungserbringung eines Dritten zu marktgerechten Preisen sicherstellen
Aus diesen Bindungen kann sich die Anstalt nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von Leistungen Dritte einschaltet. Lässt die
Verletzung des Grundrechts auf Resozialisierung bei Missachtung der finanziellen Interessen des Beschwerdeführers
2. Das Oberlandesgericht hat die Frage der Angemessenheit der Telefontarife ausdrücklich offengelassen. Hierdurch hat es die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers missachtet und ihn dadurch in seinem Grundrecht auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online
- Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.10.2016
[Aktenzeichen: 1 VollzWs 180/16 (89/16)]
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Dokument-Nr. 25190
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