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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.06.2020
- 2 BvR 469/20 -
BVerfG: Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus Widerrufsbeamtenverhältnis wegen Nichtbestehens einer Prüfung verfassungswidrig
Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz
Das Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts richtet, durch den dem Beschwerdeführer einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung im Rahmen der polizeilichen Ausbildung versagt wurde. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Das Oberverwaltungsgericht verkennt Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts, indem es sich einer Prüfung der entlassungsauslösenden Prüfungsentscheidung sowie der dem Beschwerdeführer entstehenden Nachteile vollständig verschließt und so dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz in jedweder Form kategorisch versagt.
Im vorliegenden Fall absolvierte der Beschwerdeführer als Beamter auf
OVG verneint Anspruch einstweiligen Rechtsschutz
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden mit dem hier angegriffenen Beschluss zurück. Der Beschwerdeführer habe gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG keinen Anspruch auf vorläufige Fortsetzung der
BVerfG: Beschluss des OVG verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
Nach Auffassung BVerfG verletzt der Beschluss des OVG den Beschwerdeführer in seinem
Durch Ausbildungsverzögerung verlorenen Studienjahre stellen gravierenden Nachteil dar
Einem Rechtsschutzbegehren auf vorläufige Fortsetzung einer polizeilichen
OVG verkennt mit Versagung des Eilschutzrechtes die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts
Dies zugrunde gelegt, wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei seiner Auslegung der Vorschriften zur Entlassung von Beamten auf
Versagung des einstweiligen Rechtschutzes trotz gravierender und irreparabler Nachteile
Dem Oberverwaltungsgericht zufolge kann eine einstweilige Anordnung selbst bei Eintritt existenzieller Nachteile nicht ergehen. Diese pauschale Rechtsschutzverweigerung fällt insbesondere in Fällen der vorliegenden Art besonders ins Gewicht, da die Beendigung des Beamten- und Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich zu einer Ausbildungsverzögerung führt und dazu zwingt, Prüfungswissen und -fähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten. Den Polizeianwärtern werden mithin gravierende und – jedenfalls hinsichtlich der Ausbildungsverzögerung – irreparable Nachteile zugemutet. Zwingende Gründe dafür nennt das Oberverwaltungsgericht nicht; sie drängen sich auch nicht ohne Weiteres auf.
Vielgestaltigkeit möglicher Fehler der Prüfungsentscheidung verkannt
Darüber hinaus verkennt das Oberverwaltungsgericht die Vielgestaltigkeit möglicher Fehler der Prüfungsentscheidung. Jedenfalls in Kombination mit der kategorischen Außerachtlassung möglicher schwerer Nachteile kann die zugrunde gelegte gesetzgeberische Intention einen derart undifferenzierten und völligen Ausschluss einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2020
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28875
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