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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.07.2024
- 2 BvR 790/23, 2 BvR 842/23 u.a. -
Zwölf Verfassungsbeschwerden gegen mehrere Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes erfolglos
Viele Verfassungsbeschwerden waren unzureichend begründet
Mit am 27.08.2024 bekanntgegebenen Beschlüssen hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwölf Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) richten, nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführenden sind Wählerinnen und Wähler sowie Personen, die eine Kandidatur als (unabhängige oder von einer Partei aufgestellte) Wahlkreisbewerber beabsichtigen. Sie wenden sich überwiegend gegen das Zweitstimmendeckungsverfahrenin § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 BWahlG, teilweise auch und teilweise allein gegen die 5 %-Sperrklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG und teilweise gegen weitere Bestimmungen des BWahlG. Mit Urteil vom 30. Juli 2024 entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass das Zweitstimmendeckungsverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar ist und die 5 %-Sperrklausel derzeit gegen das Grundgesetz verstößt, jedoch mit bestimmten Maßgaben fortgilt.
BVerfG hat bereits im Urteil vom 30.07.2024 zum Zweitstimmendeckungsverfahren und Neuregelung der Sperrklausel entschieden
Soweit die Verfassungsbeschwerden eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens und die Neuregelung der Sperrklausel anstreben, hat das Bundesverfassungsgericht sie mit dem genannten Urteil vom 30. Juli 2024 bereits vorgenommen. Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Viele Verfassungsbeschwerden waren unzureichend begründet
Zudem genügt die überwiegende Zahl der Verfassungsbeschwerden ganz oder teilweise nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Mehrere Verfassungsbeschwerden scheitern überdies aus anderen Gründen.
Aktenzeichen der Verfahren
Die Aktenzeichen der zwölf Verfassungsbeschwerden sind: 2 BvR 790/23, 2 BvR 842/23, 2 BvR 1120/23, 2 BvR 1209/23, 2 BvR 228/24, 2 BvR 361/24, 2 BvR 402/24, 2 BvR 551/24, 2 BvR 688/24, 2 BvR 729/24, 2 BvR 744/24, 2 BvR 779/24.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2024
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34311
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