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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.05.2024
- 2 C 13.23 -
Bei Eintritt in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten sind grundsätzlich irrelevant für die Versorgungsbezüge
Versorgungsrechtliche Folgen bei Wechsel des Vorruhestandsmodells waren bekannt
Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Verrichtet der Beamte über die Teilzeitquote hinaus Dienst, um diese Zeit auf einem Lebensarbeitszeitkonto - etwa zur Ermöglichung der Altersteilzeit - anzusparen, führt dies im Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der "erdienten" Freistellung grundsätzlich nicht zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unmöglichkeit darauf zurückgeht, dass sich der Beamte später freiwillig für ein anderes Vorruhestandsmodell entschieden hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger stand zuletzt als Postoberamtsrat im Dienst der Deutschen Post AG. Aufgrund der geplanten Inanspruchnahme eines Altersteilzeitmodells wurde dem Kläger ab Januar 2017 bis Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeitszeit von 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt. Im Umfang der Arbeitszeit, die der Kläger über die festgesetzte Teilzeitquote hinaus Dienst leistete, erfolgte eine Gutschrift auf einem
Angespartes Zeitguthaben darf bei Wechsel des Vorruhestandsmodells unberücksichtigt bleiben
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist die durch Verwaltungsakte festgesetzte Teilzeitquote. Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten - die vorrangig einer Freistellung dienen - werden dabei nicht berücksichtigt. Einen Anspruch auf Änderung der Teilzeitbewilligungsbescheide hat der Kläger nicht. Es ist nicht schlechthin unerträglich, den Kläger an diesen Bescheiden festzuhalten. Der Kläger hat in Kenntnis der versorgungsrechtlichen Folgen den Wechsel in den sog. "Engagierten Ruhestand" beantragt. Damit hat er es selbst unmöglich gemacht, die "erdiente" Freistellung entsprechend des Zeitguthabens auf dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33960
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