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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Lebensarbeitszeitkonto“ veröffentlicht wurden

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.05.2024
- 2 C 13.23 -

Bei Eintritt in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebens­arbeitszeit­konten sind grundsätzlich irrelevant für die Versorgungsbezüge

Versorgungsrechtliche Folgen bei Wechsel des Vor­ruhestands­modells waren bekannt

Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeit­beschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Verrichtet der Beamte über die Teilzeitquote hinaus Dienst, um diese Zeit auf einem Lebens­arbeitszeit­konto - etwa zur Ermöglichung der Altersteilzeit - anzusparen, führt dies im Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der "erdienten" Freistellung grundsätzlich nicht zur versorgungs­rechtlichen Berücksichtigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unmöglichkeit darauf zurückgeht, dass sich der Beamte später freiwillig für ein anderes Vorruhestandsmodell entschieden hat. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger stand zuletzt als Postoberamtsrat im Dienst der Deutschen Post AG. Aufgrund der geplanten Inanspruchnahme eines Altersteilzeitmodells wurde dem Kläger ab Januar 2017 bis Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeitszeit von 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt. Im Umfang der Arbeitszeit, die der Kläger über die festgesetzte Teilzeitquote hinaus Dienst leistete, erfolgte eine Gutschrift auf einem Lebensarbeitszeitkonto mit dem Ziel, das Zeitguthaben in einer Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen. Zum Eintritt in die Freistellungsphase kam es jedoch nicht, weil der Kläger ab Januar 2020... Lesen Sie mehr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.01.2023
- 2 C 22.21 -

Kein Lebens­arbeitszeit­konto für Richter

Vorschriften für hessische Beamte sind auf den Kläger als Richter nicht anwendbar

Richter haben keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebens­arbeitszeit­kontos und auf Gutschrift von Zeitguthaben. Deshalb ist nach Eintritt in den Ruhestand auch für einen finanziellen Ausgleichsanspruch gegen den Dienstherrn kein Raum. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Justizdienst des beklagten Landes Hessen, zuletzt als Richter am Landgericht. Noch während seines aktiven Richterdienstes stellte er einen Antrag auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos sowie auf Gutschrift eines Zeitguthabens entsprechend den Regelungen für Hessische Landesbeamte. Antrag, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.... Lesen Sie mehr