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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2010
- 2 C 23.09/ 2 C 46.09/ 2 C 53.09 -
BVerwG zur Gewährung von Krankenversorgung für Lebenspartner der Beamten
Verheiratete und verpartnerte Beamte befinden sich bei der Gewährung für Beihilfe in einer vergleichbaren Lage
In mehreren Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig über die Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit verheirateten Beamtinnen und Beamten entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Verfahren beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die einem Beamten von seinem Dienstherrn gewährte Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fällt. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass ihnen Leistungen der beamtenrechtlichen Krankenversorgung (Beihilfe) auch für ihre Lebenspartner in gleicher Weise zustünden wie verheirateten Beamten.
Unmittelbare Diskriminierung verboten
Die Richtlinie verbietet eine unmittelbare
Zweifel an der Anwendbarkeit der Richtlinie
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts befinden sich verheiratet und verpartnerte Beamte hinsichtlich der für die Gewährung von Beihilfe maßgeblichen Umstände in einer vergleichbaren Lage. Da die Versagung der Beihilfe für Lebenspartner von Beamten eine weniger günstige Behandlung darstellt, sieht es auch eine unmittelbare
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.2008
[Aktenzeichen: 10 A 10595/08] - Keine Beihilfeleistungen für eingetragenen Lebenspartner eines Beamten
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11.10.2007
[Aktenzeichen: 2 K 256/07.KO])
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.06.2009
[Aktenzeichen: 26 A 150.06]
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Dokument-Nr. 10488
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