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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2016
- BVerwG 1 C 17.15 -
Bei nachträglicher Adoption keine Einbeziehung in Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers
Nicht Zeitpunkt der Geburt des Adoptivkindes bei Einbeziehung in Aufnahmebescheid maßgeblich
Erst nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Im hier zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die nachträgliche
Adoption vor Aussiedlung Voraussetzung für Einbeziehung in Aufnahmebescheid
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des 1. Revisionssenats kann der Enkelsohn des Klägers nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden, weil er kein i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG "im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling" ist. Dies setzt voraus, dass die einzubeziehende Person im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15.07.2014
[Aktenzeichen: 7 K 3449/13] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 16.09.2015
[Aktenzeichen: 11 A 1838/14]
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Dokument-Nr. 23236
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