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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2018
- BVerwG 1 C 29.17 -
Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales Abschiebungsverbot klagen
Bestrafung sämtlicher Deserteure und Verweigerer des Nationaldienstes und deren Familien durch eritreischen Staat nicht hinreichend wahrscheinlich
Einem Ausländer, dem bestandskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, fehlt auch nach der Aussetzung des Familiennachzuges für diesen Personenkreis das Rechtschutzbedürfnis für eine auf die zusätzliche Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes gerichtete Klage. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht auf eine von den Klägern im Dezember 2017 erhobene Sprungrevision.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Mutter und ihr Sohn, sind eritreische Staatsangehörige. Der Ehemann der Klägerin war vom Nationaldienst in Eritrea desertiert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte den Klägern subsidiären Schutz zu. Im Übrigen lehnte es ihre Asylanträge ab. Von Feststellungen zu Abschiebungsverboten sah es ab.
VG lehnt Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gerichtete Klage ab. Zwar habe der Klägerin im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes jederzeit die außergerichtliche und willkürliche
BVerwG weist Sprungrevision zurück
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sprungrevision zurück. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm zur Verfolgungslage und -motivation festgestellten Tatsachen für das Bundesverwaltungsgericht bindend ohne Verstoß gegen Bundesrecht dahin bewertet, dass die drohenden Maßnahmen nicht an einen Verfolgungsgrund anknüpfen. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist unter anderem die Würdigung der Vorinstanz, dass es unter Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass der eritreische Staat sämtlichen Deserteuren und Verweigerern des Nationaldienstes sowie deren Familienangehörigen ohne weitere Anhaltspunkte eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibe und sie deswegen zu bestrafen suche. Die ihr als Ehefrau eines Deserteurs drohende
Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes eröffnet Ehemann keine Möglichkeit des Familiennachzuges
Soweit die Klägerin hilfsweise die Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik begehrt, in Bezug auf ihre Person ein nationales
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.09.2017
[Aktenzeichen: 28 K 166.17 A]
- Kein Anspruch auf Aufenthaltstitel bei noch nicht vollständig abgeschlossenem Asylverfahren
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2015
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 31.14]) - Wohnberechtigungsschein für geduldete erfolglose Asylbewerberin bei dauerhaftem Abschiebungsverbot aus familiären Gründen
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2013
[Aktenzeichen: 3 S 1514/12])
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Dokument-Nr. 25820
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