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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.05.2012
- BVerwG 1 C 6.11 -
Aufenthaltserlaubnis muss assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht eindeutig erkennen lassen
Kein Anspruch auf Niederlassungserlaubnis, sofern Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Mittel bestritten werden kann
In Deutschland lebende Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer, denen nach dem Assoziationsrecht EWG/Türkei ein Daueraufenthaltsrecht zusteht, können keine Niederlassungserlaubnis beanspruchen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Mittel sichern können. Ihnen steht jedoch eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis zu, aus der sich ihr Daueraufenthaltsrecht eindeutig ergibt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die 35jährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist die Tochter eines türkischen Arbeitnehmers und lebt seit 1990 in Deutschland. Ihr steht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland zu, das nur unter sehr engen Voraussetzungen erlöschen kann.
Ausländerbehörde lehnt Antrag auf (unbefristete) Niederlassungserlaubnis ab
Die Ausländerbehörde hat ihr eine auf jeweils höchstens drei Jahre befristete
BVerwG: Aufenthaltserlaubnis muss Gültigkeitsdauer von wenigstens fünf Jahren aufweisen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verweigerung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.04.2008
[Aktenzeichen: 19 A 218.07] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2011
[Aktenzeichen: 12 B 20.08]
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Dokument-Nr. 13583
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