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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.09.2017
BVerwG 1 VR 7.17 und BVerwG 1 VR 8.17 -

Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

Beachtliches Risiko für drohende terroristische Gefahr für Abschiebungs­anordnung ausreichend

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat erneut die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen die Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern abgelehnt. Das Gericht sah auf der Grundlage der vorgelegten Erkenntnismittel die Prognose als gerechtfertigt an, dass von den Ausländern eine terroristische Gefahr ausgeht.

Die Betroffenen des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Tunesier und ein Türke, wurden im Februar bzw. März 2017 verhaftet. Im Juni 2017 ordnete das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen die Abschiebung des türkischen Staatsangehörigen gemäß § 58 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) an. Mit Verfügung vom August 2017 ordnete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Abschiebung des tunesischen Staatsangehörigen an. Beide Ministerien haben ihre Anordnungen damit begründet, dass die Ausländer als "Gefährder" der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen seien. Sie identifizierten sich mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) und bei ihnen bestehe das Risiko der Begehung einer terroristischen Tat, das sich jederzeit realisieren könne.

BVerwG bejaht Abschiebungsanordnung

Die gegen den Vollzug ihrer Abschiebung gerichteten Begehren wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Fällen einer Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG erstinstanzlich zuständig. Das Gericht hat auf der Grundlage der vorgelegten Erkenntnismittel die Prognose der beiden Ministerien als gerechtfertigt angesehen, dass von den Ausländern eine terroristische Gefahr ausgeht. Dafür reicht in den Fällen des § 58 a AufenthG ein beachtliches Risiko aus. Damit können die Betroffenen schon vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abgeschoben werden.

BVerwG macht Abschiebungen von Zusicherungen der Heimatländer abhängig

Im Fall des tunesischen Staatsangehörigen macht das Gericht die Abschiebung allerdings von der Zusicherung einer tunesischen Regierungsstelle abhängig, dass dem Betroffenen im Fall der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit der Überprüfung der Strafe mit der Aussicht auf Herabsetzung der Haftdauer gewährt wird. Im Fall des türkischen Staatsangehörigen wird die Zusicherung verlangt, dass im Fall seiner Verhaftung in der Türkei die dortigen Haftbedingungen den europäischen Mindeststandards entsprechen und er Besuche von diplomatischen oder konsularischen Vertretern der Bundesrepublik Deutschland erhalten darf.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 24930 Dokument-Nr. 24930

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