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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.04.2009
- BVerwG 10 C 11.08 -
Für die Anerkennung einer Gruppenverfolgung muss das Gericht die Gruppenverfolgung nach bestimmten Kriterien feststellen
BVerwG hebt Flüchtlingsanerkennung wegen Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak auf
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) aufgehoben, der einem Iraker sunnitischislamischer Glaubensrichtung wegen einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Nach Angaben der beklagten Bundesrepublik leben im Irak etwa 8 bis 10 Millionen Sunniten.
Der VGH war der Auffassung, dass dem 2006 nach Deutschland eingereisten Kläger wegen seines sunnitischen Glaubens bei einer Rückkehr in den Irak Verfolgung drohe, weil die Sunniten dort einer
Gruppenverfolgung muss nach bestimmten Grundsätzen festgestellt werden
Der für das Asylrecht zuständige 10. Revisionssenat hat beanstandet, dass der VGH in dem angefochtenen Urteil von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Feststellung einer
Allein `Häufige Übergriffe´ reichen nicht für die Annahme einer Gruppenverfolgung
Dem wird das Urteil des VGH nicht gerecht. Es beschränkt sich darauf, „häufige" Übergriffe nichtstaatlicher Akteure gegen Sunniten festzustellen und hält wegen der Schwierigkeiten weiterer Aufklärung eine genauere Ermittlung der Verfolgungsdichte für entbehrlich. Es fehlt damit schon an Feststellungen zur Größenordnung der Verfolgungshandlungen, die in dem hier maßgeblichen Zeitraum gegen Sunniten unter Anknüpfung an ihr religiöses Bekenntnis gerichtet waren. Der VGH hat vielmehr nur Angaben zur Gesamtzahl aller Getöteten und Verletzten unter der irakischen Zivilbevölkerung gemacht. Ebenso wenig hat er Feststellungen zur Größe der verfolgten Gruppe getroffen und diese in Beziehung zu den Verfolgungshandlungen gegen Sunniten gesetzt. Nur auf der Grundlage einer solchen Relationsbetrachtung lässt sich aber nachvollziehbar bewerten, ob für jeden Sunniten im Irak nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Verfolgung besteht. Da das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht die erforderlichen Tatsachen feststellen darf, hat es den Rechtsstreit zur weiteren Klärung - auch im Hinblick auf eine etwaige individuelle Verfolgung des Klägers oder gegebenenfalls die Gewährung anderweitigen Abschiebungsschutzes - an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009
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