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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.06.2018
BVerwG 10 C 8.17 -

Kommunalwahlrecht für Minderjährige mit dem Grundgesetz vereinbar

Grundgesetz sieht kein Mindestalter für aktives Wahlrecht bei Kommunalwahlen vor

Das baden-württembergische Kommunalwahlrecht legt das Mindestalter für die Stimmabgabe bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre fest. Das daraus folgende "Minder­jährigen­wahl­recht" für Bürger im Alter zwischen 16 und 18 Jahren ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht .

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Bürger der Stadt Heidelberg. Sie erhoben gegen die Gemeinderatswahl vom 25. Mai 2014 Einsprüche mit der Begründung, dass das Wahlrecht für Bürger zwischen 16 und 18 Jahren mit dem Demokratieprinzip und zahlreichen weiteren Verfassungsbestimmungen nicht vereinbar sei.

Klage in allen Instanzen erfolglos

Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies die Einsprüche zurück. Die daraufhin erhobene Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wies auch die Revision der Kläger zurück. Ein Mindestalter von 18 Jahren für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz. Die entsprechende Festlegung in Art. 38 Abs. 2 GG gilt nur für Bundestagswahlen und entfaltet für Kommunalwahlen keine maßstabsbildende Kraft. Die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) stehen der Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre ebenfalls nicht entgegen.

Hinreichende Verstandesreife als Voraussetzung für aktives Stimmrecht

Dem Landesgesetzgeber obliegt im Rahmen dieser Grundsätze eine Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts, die in typisierender Weise eine hinreichende Verstandesreife zur Voraussetzung für das aktive Stimmrecht macht. Dieses Erfordernis ist namentlich deswegen geboten, weil Demokratie vom Austausch sachlicher Argumente auf rationaler Ebene lebt. Eine Teilnahme an diesem argumentativen Diskurs setzt ein ausreichendes Maß an intellektueller Reife voraus, das der baden-württembergische Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auch bei Bürgern zwischen 16 und 18 Jahren bejaht hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2016
    [Aktenzeichen: 4 K 2062/14]
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2017
    [Aktenzeichen: 1 S 1240/16]
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Dokument-Nr.: 26066 Dokument-Nr. 26066

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Kommentare (1)

 
 
RA Dobke schrieb am 25.06.2018

Viel zu spät ! Ab 14, ich bin für ab 14, Dabesteht Religionsmündigkeit oder am besten noch früher !!!

Wie wäre es die Grenze dorthin zu legen, wo die jugendliche Strafmündigkeit anfängt. Die Nichtbeteiligung dieser juvenilen Gruppe an Kommunalwahlen ist doch wirklich eine schreiende demokratische Ungerechtigkeit - oder ?

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