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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.2016
- BVerwG 2 A 2.14 -
Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig
Beamten fehlt es an erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO
Die Klage eines Beamten mit dem alleinigen Ziel, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten höher bewertet wird, ist unzulässig. Für eine solche Klage fehlt dem Beamten die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens,
Kläger hält Bewertung des Dienstpostens für rechtsfehlerhaft
Der Kläger ist der Ansicht, dass die
Subjektive Rechte der Beamten von Dienstpostenbewertung nicht berührt
Das nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Dienstherr mit der Dienstpostenbewertung einen gesetzlichen Auftrag (§ 18 BBesG) erfüllt. Er handelt dabei ausschließlich im Bereich der allein ihm zustehenden Organisationsgewalt. Subjektive Rechte der Beamten werden von einer Dienstpostenbewertung nicht berührt; insbesondere knüpft die Besoldung - anders als bei Tarifbeschäftigten - nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an. Deshalb steht ihnen auch keine Klagebefugnis gegen eine Dienstpostenbewertung zu. Daran ändert auch nichts, dass eine Dienstpostenbewertung mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche der Beamten haben kann. Das kann etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen, bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Fall sein. In solchen Fällen kann und muss der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Bei vorliegen eines sachlichen Grundes kann Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.12.2015
[Aktenzeichen: 2 BvR 1958/13]) - BVerwG: Beförderungsranglisten für Beamte auf gebündelten Dienstposten rechtswidrig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 19.10])
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Dokument-Nr. 23329
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