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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Dienstposten“ veröffentlicht wurden
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.2016
- BVerwG 2 A 2.14 -
Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig
Beamten fehlt es an erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO
Die Klage eines Beamten mit dem alleinigen Ziel, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten höher bewertet wird, ist unzulässig. Für eine solche Klage fehlt dem Beamten die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, Besoldungsgruppe A 15, ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) als Referatsleiter tätig. Dieser Dienstposten wurde im Jahre 2013 der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet. In den Dienstpostenbewertungen ordnet die Beklagte acht Merkmale drei Anforderungsgruppen (Fachkönnen, Beanspruchung und Verantwortung) zu und nimmt eine Bewertung der Merkmale auf einer Skala mit zwischen vier und zehn Bewertungsstufen vor. Diesem Stufenwert ist jeweils ein bestimmter Zahlenwert zugeordnet.Der Kläger ist der Ansicht, dass die Bewertung des von ihm wahrgenommenen Dienstpostens diverse rechtliche Mängel... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.12.2015
- 2 BvR 1958/13 -
Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden
Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich eines Konkurrentenstreits die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft im dienstrechtlichen Sinne) konkretisiert. Nach diesen Maßstäben erfordert die Dienstpostenbündelung einen sachlichen Grund, der insbesondere in der "Massenverwaltung" angenommen werden kann, wo Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Die Verfassungsbeschwerde im vorliegenden Konkurrentenstreit wies das Bundesverfassungsgericht zurück, weil die Dienstpostenbündelung im konkreten Fall verfassungsrechtlich zulässig war und die angegriffene Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundesanstalt, bei der der Beschwerdeführer als Regierungsamtmann in der Besoldungsgruppe A 11 beschäftigt ist, hat Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 zur Besetzung ausgeschrieben. Für die betroffenen Dienstposten hat die Bundesanstalt sogenannte Bündelstellen der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 eingerichtet, die es ermöglichen sollen,... Lesen Sie mehr
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.09.2013
- 5 ME 153/13 u.a. -
Besetzung von Beförderungsdienstposten als Teilzeitstellen vorläufig untersagt
Niedersächsisches Oberlandesgericht hält Beschränkung des Bewerberkreises für sehr zweifelhaft
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat Beschwerden der Polizeidirektion Lüneburg gegen vorangegangene Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Lüneburg zurückgewiesen, mit denen der Polizeidirektion bis zum rechtskräftigen Abschluss der jeweiligen Klageverfahren untersagt wurde, mehreren Polizeioberkommissaren nach Besoldungsgruppe A 11 bewertete Beförderungsdienstposten zu übertragen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Polizeidirektion Lüneburg die streitigen Dienstposten im Rahmen des Projektes "Personalentwicklung und Teilzeit" (Pilotierung der Flexibilisierung von Rahmenbedingungen für das Führen und die herausgehobene Sachbearbeitung in Teilzeit) ausgeschrieben. Die Einzelheiten des Projektes, das bis zum 31. Dezember 2013 von den Polizeidirektionen Hannover... Lesen Sie mehr
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