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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.06.2018
- BVerwG 2 C 19.17, 2 C 20.17, 2 C 21.17, 2 C 22.17, 2 C 23.17, 2 C 65.17, 2 C 66.17 -
Kein Schadensersatzanspruch für Beamten wegen Nichtbeförderung
Unklares Beförderungsverfahren begründet Erkundigungs- und Rügeobliegenheit des Beamten
Um nicht Gefahr zu laufen einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen einer rechtswidrigen Nichtberücksichtigung in einem Beförderungsverfahren zu verlieren, muss ein Beamter sich über das "Ob" und "Wann" von Beförderungsverfahren erkundigen und gegebenenfalls Mängel rügen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren sind
Fünf von sieben Klagen erfolgreich
Fünf der Kläger hatten mit ihrem Begehren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Dieses hat angenommen, die späte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch diese Kläger könne nicht als treuwidrig beurteilt werden. In zwei Fällen hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil die Kläger hinreichend Anlass gehabt hätten, sich beim Dienstherrn zu erkundigen, ob sie für eine Bewerbung für den Arbeitsposten in Betracht kamen.
Kein Anspruch auf Schadensersatz trotz Verfahrensfehler
Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen Verfahren einen Schadensersatzanspruch des jeweiligen Beamten verneint: Zwar habe der Dienstherr in allen Verfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung in dem jeweiligen Auswahlverfahren verletzt. Auch sei ein daraus resultierender Schaden des jeweiligen Beamten auf der Grundlage der Feststellungen der Berufungsurteile zu bejahen. Doch sei es allen Klägern möglich und zumutbar gewesen, den Schaden abzuwenden.
Keine Schadensersatzpflicht bei schuldhaft unterlassener Schadensabwendung
Nach einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seinen Niederschlag gefunden hat, trete eine Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen habe, den Schadenseintritt durch Gebrauch eines - zumutbaren - Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des "Rechtsmittels" sei nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs weit auszulegen.
Hinweise über Beförderungsverfahren im zugänglichen Intranet veröffentlicht
Die Deutsche Telekom AG habe in den fraglichen Zeiträumen im für die Beschäftigten zugänglichen Intranet Hinweise über die wesentlichen Grundzüge veröffentlicht, nach denen sie regelmäßig
Erkundigungspflicht des Beamten bei unklarem Beförderungsverfahren
Die besondere Erkundigungs- und Rügeobliegenheit für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Voristanz zu BVerwG 2 C 19.17: OVG Münster, 1 A 2310/14 - Urteil vom 27. April 2016 VG Köln, 15 K 5831/12 - Urteil vom 02. Oktober 2014 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 20.17 OVG Münster, 1 A 1923/14 - Urteil vom 27. April 2016 VG Köln, 15 K 7456/12 - Urteil vom 14. August 2014 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 21.17 OVG Münster, 1 A 184/15 - Urteil vom 27. April 2016 VG Köln, 15 K 6661/12 - Urteil vom 04. Dezember 2014 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 22.17 OVG Münster, 1 A 431/15 - Urteil vom 19. Januar 2017 VG Köln, 15 K 7931/13 - Urteil vom 15. Januar 2015 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 23.17 OVG Münster, 1 A 2309/14 - Urteil vom 27. April 2016 VG Köln, 15 K 3361/13 - Urteil vom 27. Oktober 2014 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 65.17 OVG Münster, 1 A 1664/15 - Urteil vom 27. April 2017 VG Arnsberg, 13 K 1613/13 - Urteil vom 19. Juni 2015 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 66.17 OVG Münster, 1 A 303/15 - Urteil vom 19. Januar 2017 VG Köln, 15 K 3155/13 - Urteil vom 15. Dezember 2014
- Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung besteht nur bei ernsthafter Beförderungschance des Beamten
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.03.2015
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 12.14]) - Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stoppt Beförderungsrunde für Telekom-Beamte
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013
[Aktenzeichen: 1 B 133/13])
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Dokument-Nr. 26050
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