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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.03.2020
- BVerwG 2 C 37.18 und BVerwG 2 C 38.18 -
Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung
BRD darf Ausbildungskosten anteilig zurückfordern
Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darf die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Berufssoldaten nur die Erstattung der Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildungen im Umfang des geldwerten Vorteils verlangen, der den früheren Soldaten für ihr weiteres ziviles Berufsleben verbleibt. Bei der Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, für die Ausbildungskosten von ca. 200.000 Euro anfallen, ist dieser geldwerte Vorteil mit 74.000 Euro revisionsrechtlich nicht anfechtbar bewertet. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die beiden Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens absolvierten ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an einer Universität der
Vorinstanz weist Klagen auf anteilige Erstattung der für die Ausbildungen entstandenen Kosten zurück
Die
BVerwG weist auch Revision zurück
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revisionen der beiden Kläger zurück. Das Gericht entschied, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der
Die einschlägigen Vorschriften des Soldatengesetzes (SG) in der hier maßgeblichen Fassung des Jahres 1995 lauten:
§ 49 Abs. 4 SG 1995 (Auszug)
(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. [...] Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 46 Abs. 3 SG 1995
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Verwaltungsgericht München, Urteil vom 27.07.2016
[Aktenzeichen: M 21 K 14.1066] - Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 16.09.2015
[Aktenzeichen: RN 1 K 14.890] - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.12.2017
[Aktenzeichen: 6 B 17.299 und 6 B 17.300]
- Ehemaliger Sanitätsoffizier muss Ausbildungskosten in Höhe von ca. 57.000 Euro an Bundeswehr zurückzahlen
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2020
[Aktenzeichen: 10 K 15016/16]) - Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung möglich
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.2015
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 40.13])
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Dokument-Nr. 28541
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