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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2014
- BVerwG 2 C 50.11 -
Begrenzt dienstfähige Beamte müssen besser besoldet werden als im gleichen Umfang teilzeitbeschäftigte Beamte
Alimentationsprinzip gebietet beim begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich Orientierung an Alimentation für Vollzeitbeschäftigte
Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten können (begrenzte Dienstfähigkeit), müssen besser besoldet werden als teilzeitbeschäftigte Beamte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine verbeamtete Lehrerin, ist begrenzt dienstfähig mit 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie erhält wie ein entsprechend teilzeitbeschäftigter
Maßgebliche baden-württembergische Verordnung verstößt gegen das Grundgesetz
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die der Klägerin im fraglichen Zeitraum gezahlte
Aufzehrungsregelung, die zu gleicher Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten und des teilzeitbeschäftigten Beamten führt, unzulässig
Nach dem in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip bilden Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung die Voraussetzung dafür, dass sich der
Normgeber darf unterschiedlichen Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen und vollzeitbeschäftigten Beamten bei der Besoldung berücksichtigen
Allerdings darf der Normgeber auch den unterschiedlichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.04.2009
[Aktenzeichen: 3 K 1366/08] - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2011
[Aktenzeichen: 4 S 1003/09]
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Dokument-Nr. 17952
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