die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Teilzeitbeamtenverhältnis“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 25.11.2020
- 3 A 45/18 -
Klage einer Grundschulrektorin auf Entlastung von dienstlichen Aufgaben und Gewährung von Freizeitausgleich erfolglos
Anspruch auf Freizeitausgleich setzt vom Dienstherrn angeordnete Mehrarbeit voraus
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klage einer Grundschulrektorin aus der Grafschaft Bentheim gegen die Niedersächsische Landesschulbehörde (Beklagte) auf Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben und einen Freizeitausgleich für ihre seit April 2015 geleistete Mehrarbeit abgewiesen.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus, der Antrag der Klägerin, ihr eine Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben entsprechend der ihr gewährten Teilzeit (86 %) zu gewähren, sei bereits unzulässig, weil er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei auch nicht Aufgabe der Gerichte durch eine etwaige Beweisaufnahme zu ermitteln, von welchen dienstlichen Aufgaben die Klägerin in welchem Umfang entlastet werden müsse, um eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zu gewährleisten. Insofern folge die Kammer einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015 nicht.... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2020
- 4 S 2891/19 -
Teilzeitbeschäftigte Lehrerin hat keinen Anspruch auf Überstundenzuschlag für Klassenfahrt
Teilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an Klassenfahrt gehört auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte für die Teilnahme an einer Klassenfahrt grundsätzlich keinen zusätzlichen Geldanspruch gegen ihren Dienstherrn geltend machen können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine an einem Gymnasium mit einer Quote von 13/25 teilzeitbeschäftigte Studienrätin nahm vom 21. bis 25. Juli 2014 gemeinsam mit einem vollzeitbeschäftigten Kollegen an einer Klassenfahrt nach Berlin teil. Auf ihren Antrag auf "gehaltsanteilige Vergütung von Mehrarbeit" bzw. "Zahlung von Vergütung für Mehrarbeitsunterrichtsstunden (MAU)"... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2018
- 4 S 2453/17 -
Auch Teilzeitbeamtinnen haben nach 5 Jahren Dienstzeit Anspruch auf Altersgeld
Unionsrechtliches Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten lässt nur teilweise Berücksichtigung in Teilzeit zurückgelegter beamtenrechtlicher Dienstzeiten der Klägerin nicht zu
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass Beamtinnen und Beamte bei einem Ausscheiden aus dem Dienst auch dann Anspruch auf Altersgeld haben, wenn sie in ihrer Dienstzeit von mindestens fünf Jahre in Teilzeit gearbeitet haben.
Beamtinnen und Beamte, die auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausscheiden, haben Anspruch auf Altersgeld, wenn sie eine Dienstzeit von fünf Jahren oder mehr aufweisen können. Das Altersgeld wird erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausbezahlt. Seine Höhe hängt von den im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten und den früheren Dienstbezügen ab.... Lesen Sie mehr
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.07.2015
- BVerwG 2 C 16.14 -
In Teilzeit beschäftigte Lehrer dürfen nur im Rahmen der Teilzeitquote zu Verwaltungsaufgaben herangezogen werden
Erforderliche Mehrarbeit bei Funktionstätigkeiten muss durch geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben zeitlich ausgeglichen werden
Teilzeitbeschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Deshalb muss der Teilzeitquote bei Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) an einem Gymnasium in Niedersachsen mit einer Pflichtstundenzahl von 13/23,5 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Mit dem Amt eines Oberstudienrats ist in Niedersachsen stets die Verpflichtung zur Übernahme einer Funktionstätigkeit verbunden, d.h. einer dauerhaften, nicht unmittelbar unterrichtsbezogenen... Lesen Sie mehr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2014
- BVerwG 2 C 50.11 -
Begrenzt dienstfähige Beamte müssen besser besoldet werden als im gleichen Umfang teilzeitbeschäftigte Beamte
Alimentationsprinzip gebietet beim begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich Orientierung an Alimentation für Vollzeitbeschäftigte
Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten können (begrenzte Dienstfähigkeit), müssen besser besoldet werden als teilzeitbeschäftigte Beamte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine verbeamtete Lehrerin, ist begrenzt dienstfähig mit 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie erhält wie ein entsprechend teilzeitbeschäftigter Beamter 60 % der vollen Besoldung. Die in einer Verordnung des Landes geregelte „Aufzehrungsregelung“ schließt die Zahlung eines grundsätzlich bei begrenzter Dienstfähigkeit vorgesehenen Zuschlags... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 25.04.2012
- 2 K 737/11 u.a. -
Keine Nachzahlung von Besoldung für in Teilzeit verbeamtete Lehrer
Anspruch auf Nachzahlung der Besoldungsdifferenz scheitert an Bestandskraft der verfügten Teilzeitanordnungen
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die ersten fünf von insgesamt 90 anhängigen Klagen, die die Nachzahlung von Besoldung wegen einer rechtswidrigen Anordnung der Teilzeitbeschäftigung bei der Einstellung als Beamte betreffen, abgewiesen.
Die als Lehrer im Dienst des Landes Brandenburg stehenden Klägerinnen und Kläger des zugrunde liegenden Falls waren seit 1998 aufgrund damaliger Regelungen im Landesbeamtengesetz zu Beamten in Teilzeit mit einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit ernannt worden. Auf der Grundlage der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwiesen sich die Anordnungen... Lesen Sie mehr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.06.2010
- BVerwG 2 C 86.08 u.a. -
BVerwG zu den Folgen einer rechtswidrigen Teilzeitanordnung bei Beamten
Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung“ steht wirksamen Ernennung zum Beamten nicht entgegen
Durch rechtswidrige Anordnung von Teilzeit kann der Dienstherr die gesetzlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche eines Beamten nicht verkürzen. Bei Aufhebung der Anordnung kann der unfreiwillig teilzeitbeschäftigte Beamte die rückwirkende Nachzahlung der Besoldungsdifferenz zu den Bezügen eines vollzeitbeschäftigten Beamten und die versorgungsrechtliche Gleichstellung beanspruchen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurden neun Lehrer, die im Land Brandenburg zunächst als Angestellte beschäftigt waren, nach 1999 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. Ihre Ernennungsurkunden enthielten jeweils den einschränkenden Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung“. Sie klagten auf Aufhebung dieses Zusatzes sowie auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu einer Vollzeitbeschäftigung und auf... Lesen Sie mehr
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2010
- BVerwG 2 C 84.08 und BVerwG 85.08 -
Zwangsteilzeit für beamtete Lehrer in Brandenburg zulässig
Ernennungsurkunden genügen gesetzlichen Formerfordernissen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein sich auf den Beschäftigungsumfang beziehender Zusatz in einer Ernennungsurkunde die Beamtenernennung nicht unwirksam macht. Das Gericht hat zudem für eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen der Betroffenen bei der Umwandlung eines Probebeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 in Brandenburg keine gesetzliche Grundlage gesehen.
In den beiden zugrunde liegenden Fällen ging es um Lehrerinnen, die im Land Brandenburg zunächst als Angestellte beschäftigt waren. Diese wurden zu Beamtinnen auf Probe in Teilzeitbeschäftigung ernannt und wenden sich im Gerichtsverfahren gegen diesen einschränkenden Zusatz auch in ihrer Ernennungsurkunde zu Beamtinnen auf Lebenszeit.Das Verwaltungsgericht Potsdam... Lesen Sie mehr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.03.2010
- BVerwG 2 C 72.08 -
BVerwG: Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei der Versorgung rechtswidrig
Verstoß gegen den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit
Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter führen, dürfen nicht weiter angewendet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind dienstliche Ausbildungszeiten und Studienzeiten ruhegehaltfähig und erhöhen das Ruhegehalt. Demselben Zweck dienen Zurechnungszeiten, die Beamten gutgeschrieben werden, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Bei Teilzeitbeschäftigten werden diese Zeiten allerdings mit einem Kürzungsfaktor belegt, sodass ihr... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2009
- 3 K 77/09 -
Ruhestandsbeamte, die vor dem 31.12.1991 im Beamtenverhältnis standen und die teilzeitbeschäftigt waren, können Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge verlangen
Land darf nicht an ursprünglich fehlerhaft festgesetzten Versorgungsregelung festhalten
Ruhestandsbeamte, die vor dem 31.12.1991 im Beamtenverhältnis standen und teilzeitbeschäftigt waren und die bei ihrer Zurruhesetzung den Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nicht angefochten hatten, können nachträglich - trotz der Bestandskraft der Festsetzung der Versorgungsbezüge - eine Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden.
Die Klägerin, eine Lehrerin, war 2003 in den Ruhestand getreten. Bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge war ihr Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte in Höhe von etwa 240 EUR monatlich gekürzt worden. Ein solcher Versorgungsabschlag wurde bis vor kurzem bei allen Beamten berücksichtigt, die vor dem 31.12.1991 im Beamtenverhältnis standen. Für später... Lesen Sie mehr