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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2018
- BVerwG 2 C 50.17 - BVerwG 2 C 57.17 und BVerwG 2 C 53.17- Urteil vom 13. Dezember 2018 -
Beamten steht Anspruch auf Funktionszulage nur bei Beförderungsreife zu
Beauftragung mit Vakanzvertretung zur Begründung des Zulagenanspruchs bei fehlender Beförderungsreife nicht ausreichend
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Beamte die Funktionszulage für Vakanzvertretungen höherwertiger Ämter nur erhalten können, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Ämter erfüllen; dies gilt auch dann, wenn ein Dienstherr in großem Umfang Beamte ohne eine solche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren sind Polizeibeamte im sächsischen Landesdienst. Sie wurden in der Zeit seit 2005 jeweils über einige Jahre mit Vakanzvertretungen für höherwertige Ämter betraut. Hierfür haben sie die Zahlung einer Zulage nach dem damaligen § 46 BBesG beantragt.
Laufbahnrechtliche Voraussetzungen für Beförderung nicht erfüllt
Ihr Begehren blieb im Verwaltungsverfahren und in den gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht stellte darauf ab, dass ein Zulagenanspruch jedenfalls deshalb nicht bestehe, weil die Kläger nicht die laufbahnrechtlichen
Gesetzliche Voraussetzungen der Zulagennorm müssen für Begründung des Zulagenanspruchs erfüllt sein
Das Bundesverwaltungsgericht wie die Revision der Kläger zurück. Es entschied, dass die gesetzlichen
Keine rechtlichen Bedenken bei Regelung im sächsischen Laufbahnrecht für Polizeivollzugsbeamte
Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem der Verfahren entschieden, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die Regelung im sächsischen Laufbahnrecht für Polizeivollzugsbeamte bestehen, wonach
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 50.17: VG Leipzig, 3 K 46/14 - Urteil vom 24. September 2015 - OVG Bautzen, 2 A 540/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 51.17: VG Chemnitz, 3 K 54/13 - Urteil vom 22. April 2016 - OVG Bautzen, 2 A 44/17 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 52.17: VG Dresden, 11 K 1075/12 - Urteil vom 25. Juni 2015 - OVG Bautzen, 2 A 534/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 53.17: VG Chemnitz, 3 K 32/13 - Urteil vom 22. April 2016 - OVG Bautzen, 2 A 757/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 54.17: VG Dresden, 11 K 1391/12 - Urteil vom 25. Juni 2015 - OVG Bautzen, 2 A 533/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 55.17: VG Leipzig, 3 K 187/12 - Urteil vom 24. September 2015 - OVG Bautzen, 2 A 541/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 56.17: VG Dresden, 11 K 982/13 - Urteil vom 25. Juni 2015 - OVG Bautzen, 2 A 542/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 57.17: VG Dresden, 11 K 1486/12 - Urteil vom 25. Juni 2015 - OVG Bautzen, 2 A 543/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 23.18: VG Chemnitz, 3 K 3346/16 - Urteil vom 19. Dezember 2017 - OVG Bautzen, 2 A 112/18 - Urteil vom 30. Juli 2018 -
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Dokument-Nr. 26853
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