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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.06.2010
- BVerwG 2 C 86.08 u.a. -
BVerwG zu den Folgen einer rechtswidrigen Teilzeitanordnung bei Beamten
Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung“ steht wirksamen Ernennung zum Beamten nicht entgegen
Durch rechtswidrige Anordnung von Teilzeit kann der Dienstherr die gesetzlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche eines Beamten nicht verkürzen. Bei Aufhebung der Anordnung kann der unfreiwillig teilzeitbeschäftigte Beamte die rückwirkende Nachzahlung der Besoldungsdifferenz zu den Bezügen eines vollzeitbeschäftigten Beamten und die versorgungsrechtliche Gleichstellung beanspruchen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurden neun
Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung“ in Ernennungsurkunde ist rechtswidrig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die angegriffenen Urteile aufgehoben und den Klagen in vollem Umfang stattgegeben. Der wirksamen Ernennung der Kläger zu Beamten stand der Zusatz „in Teilzeitbeschäftigung“ nicht entgegen. Dieser Zusatz ist rechtswidrig, weil es für die zwangsweise Teilzeitanordnung bei
Lehrern steht gesetzlich vorgesehene Besoldung und Versorgung eines vollzeitbeschäftigten Beamten zu
Die Aufhebung der Teilzeitanordnung bewirkt, dass dem Beamten die gesetzlich vorgesehene Besoldung und Versorgung eines vollzeitbeschäftigten Beamten zusteht. Diese Folgen fallen dem Land Brandenburg zur Last, weil es die Kläger an der von ihnen verlangten Beschäftigung mit der vollen regelmäßigen Dienstzeit gehindert hat. Die Kläger hatten durch ihr Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die volle Dienstleistung erbringen wollten. Während die Verringerung der Besoldung und die Auswirkungen auf die Versorgung mit der rückwirkenden Aufhebung der rechtswidrigen Teilzeitanordnung entfallen, kann das Land von den Klägern eine nachträgliche Erbringung der unterbliebenen vollen Dienstleistung mangels Rechtsgrundlage nicht beanspruchen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 9807
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