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Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 25.04.2012
- 2 K 737/11 u.a. -
Keine Nachzahlung von Besoldung für in Teilzeit verbeamtete Lehrer
Anspruch auf Nachzahlung der Besoldungsdifferenz scheitert an Bestandskraft der verfügten Teilzeitanordnungen
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die ersten fünf von insgesamt 90 anhängigen Klagen, die die Nachzahlung von Besoldung wegen einer rechtswidrigen Anordnung der Teilzeitbeschäftigung bei der Einstellung als Beamte betreffen, abgewiesen.
Die als Lehrer im Dienst des Landes Brandenburg stehenden Klägerinnen und Kläger des zugrunde liegenden Falls waren seit 1998 aufgrund damaliger Regelungen im Landesbeamtengesetz zu Beamten in Teilzeit mit einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit ernannt worden. Auf der Grundlage der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwiesen sich die Anordnungen der Teilzeitbeschäftigungen als fehlerhaft. Die Klägerinnen und Kläger begehrten nun vom Land die Zahlung ungekürzter Bezüge anstelle der ihnen im Zeitraum ihrer
Nichtigkeit der Anordnungen der Teilzeit scheidet mangels Schwere und Offensichtlichkeit anhaftender Fehler aus
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Potsdam scheitert der Anspruch auf die Nachzahlung der Besoldungsdifferenz wie die begehrte versorgungsrechtliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online
- BVerwG zu den Folgen einer rechtswidrigen Teilzeitanordnung bei Beamten
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.06.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 86.08 u.a.]) - Kein Anspruch eines Lehrers auf mehr Gehalt trotz Verfahrensfehlers bei der Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2007
[Aktenzeichen: 6 K 811/07])
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Dokument-Nr. 13410
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