wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.05.2013
BVerwG 3 C 18.12 -

EU-Fahrerlaubnis muss bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis in Deutschland nicht anerkannt werden

Meldebescheinigung als unbestreitbare Information über einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis

Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis muss in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sich aus einer aus dem Aussteller­mitgliedstaat beigebrachten Meldebescheinigung ergibt, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Fahr­erlaubnis­erteilung dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, der die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und die danach in Deutschland mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war, erwarb im August 2004 eine Fahrerlaubnis der Klasse B in Polen; im Führerschein ist ein polnischer Wohnsitz eingetragen. Die Beklagte erkannte ihr im März 2006 das Recht ab, von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, da sie ein angefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hatte; der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes setzt Wohndauer von mindestens 185 Tagen im Jahr im jeweiligen Mitgliedstaat voraus

Ihre Klage hat das Verwaltungsgericht Magdeburg abgewiesen, soweit sie gegen die Aberkennung gerichtet war. Auf ihre Berufung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt diese Entscheidung geändert und die Aberkennungsentscheidung aufgehoben. Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis müsse nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dann nicht anerkannt werden, wenn sich aus dem Führerschein oder sonstigen aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergebe, dass sie unter Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erteilt worden sei. Die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes setze voraus, dass der Betroffene im Laufe eines Kalenderjahres an mindestens 185 Tagen im jeweiligen Mitgliedstaat wohne; dieser Zeitraum müsse jedoch nicht schon zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung verstrichen sein. Hier ergebe sich aus der während des Gerichtsverfahrens aus Polen eingeholten Meldebescheinigung zwar nur ein Aufenthalt von 92 Tagen; es sei aber möglich, dass die Klägerin sich länger in Polen aufgehalten habe. Somit enthalte diese Meldebescheinigung keine unbestreitbaren Informationen.

Bloße Möglichkeit eines längeren Aufenthalts im EU-Mitgliedsstaat nicht ausreichend für Wohnsitzerfordernis

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil geändert. Es bedurfte keiner abschließenden Entscheidung, ob die in der EU-Führerscheinrichtlinie genannten 185 Tage bei Erteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen sein müssen, damit dem unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernis genügt ist. Hier ergab sich aus der am 9. Juni 2004 ausgestellten polnischen Meldebescheinigung ein nur vorübergehender Aufenthalt der Klägerin vom 9. Juni 2004 bis zum 8. September 2004. Die bloße Möglichkeit, dass sich die Klägerin - ohne Anmeldung - auch länger in Polen aufgehalten haben könnte, genügt nicht, um die Unbestreitbarkeit der vom Ausstellermitgliedstaat bescheinigten Aufenthaltsdauer in Frage zu stellen. Anhaltspunkte für einen längeren Aufenthalt in Polen mit den nach der EU-Führerscheinrichtlinie für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen persönlichen/beruflichen Bindungen ließen sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15957 Dokument-Nr. 15957

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15957

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?