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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.02.2012
- BVerwG 5 C 10.11 -
Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld sind bei Wohngeldberechnung als Einkommen zu berücksichtigen
Der Einkommensteuer unterfallende Einkünfte sind bei Berechnung von Wohngeld anzurechnen
Bei der Berechnung, ob und wie viel Wohngeld einem Antragsteller zusteht, sind dessen Zinseinkünfte auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld erzielt wurden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente von 698 Euro erhält, beantragte bei der Beklagten die Gewährung von Wohngeld. Diese lehnte den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld in Höhe von 107.500 Euro erhalten habe.
Schmerzensgeld selbst findet bei Berechnung von Wohngeld weder als Einkommen noch als Vermögen Berücksichtigung
Der hiergegen erhobenen Klage haben das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht teilweise stattgegeben. Das Schmerzensgeld sei bei der Berechnung von Wohngeld weder als
Zinseinkünfte sind einkommensteuerpflichtig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Wohngeld, weil die von ihm erzielten
Härtefallregelungen im Wohngeldrecht grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar
Auch der Zweck des Schmerzensgeldes rechtfertigt keine Privilegierung der Zinsen. Insbesondere wird der Kläger durch die Berücksichtigung der Zinsen nicht daran gehindert, frei über die Verwendung des Schmerzensgeldes zu verfügen. Auf Härtefallregelungen aus dem Recht der Grundsicherung und der Sozialhilfe kann sich der Kläger nicht berufen, weil diese im Wohngeldrecht grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 23.04.2009
[Aktenzeichen: 4 A 29/09] - Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 07.02.2010
[Aktenzeichen: 4 LC 151/09]
- Bei vorhandenem Vermögen von 84.000 Euro besteht kein Anspruch auf Wohngeld
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.01.2011
[Aktenzeichen: VG 21 K 431.10]) - Eigenes Vermögen führt nicht immer zur Versagung von Wohngeld
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2009
[Aktenzeichen: 12 ZB 08.2959])
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Dokument-Nr. 13013
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