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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.11.2018
- BVerwG 5 C 10.17 und BVerwG 5 C 12.17 -
Bei Quereinstieg in Diplomstudiengang nach Bachelorabschluss besteht Anspruch auf Ausbildungsförderung
Diplomstudium aus Gründen der Gleichbehandlung als weitere Ausbildung förderungsfähig
Auszubildende, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades infolge der vollständigen Anrechnung ihrer in dem Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen von einer Hochschule zu einem höheren Fachsemester eines Diplomstudiengangs in derselben Fachrichtung zugelassen werden, haben für die Dauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs einen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im ersten Fall erwarb der Kläger im September 2012 an einer Universität in Berlin den
Vorinstanzen bejahen Anspruch auf Ausbildungsförderung
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen der Kläger hatten in erster und zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht vertrat ebenso wie das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass sich der geltend gemachte Förderungsanspruch in beiden Fällen aus einer entsprechenden Anwendung der Regelung für die auf dem Erwerb eines Bachelorgrades aufbauenden Masterstudiengänge nach dem Bologna-Modell (§ 7 Abs. 1a Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) ergebe, die als Teil der beruflichen Erstausbildung gefördert würden.
Quereinsteiger dürfen nicht gegenüber Auszubildenden mit geförderter Zweitausbildung benachteiligt werden
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch zwar nicht in analoger Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG zu, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber den Grundanspruch auf Förderung einer beruflichen Erstausbildung auf den hier in Rede stehenden Fall des so genannten Quereinstiegs in ein Diplomstudium nach Erwerb eines Bachelorgrades erstrecken wollte. Das Diplomstudium der Kläger ist aber aus Gründen der Gleichbehandlung und damit wegen besonderer Einzelfallumstände (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG) als weitere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 10.17: VG Dresden, 5 K 3916/14 - Urteil vom 24. November 2016 - OVG Bautzen, 1 A 904/16 - Urteil vom 11. Mai 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 12.17: VG Dresden, 5 K 974/12 - Urteil vom 22. Dezember 2014 - OVG Bautzen, 1 A 116/16 - Urteil vom 30. August 2017 -
- Teilerlass von BAföG-Darlehen auch bei nicht klar geregelten Mindestausbildungszeiten möglich
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2016
[Aktenzeichen: BVerwG 5 C 24.15, BVerwG 5 C 25.15, BVerwG 5 C 33.15, BVerwG 5 C 50.15 und BVerwG 5 C 52.15]) - Eltern sind nicht zur Zahlung einer Zweitausbildung verpflichtet
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.04.2018
[Aktenzeichen: 7 UF 18/18])
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Dokument-Nr. 26762
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