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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.04.2018
- 7 UF 18/18 -
Eltern sind nicht zur Zahlung einer Zweitausbildung verpflichtet
Risiko der Nichtbeschäftigung des Kindes nach Abschluss der Erstausbildung ist nicht von unterhaltsverpflichteten Eltern zu tragen
Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund ab.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte das antragstellende Land Nordrhein-Westfalen von den Antragsgegnern aus Dortmund, Eltern einer im Jahr 1991 geborenen Tochter, die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Höhe von ca. 6.400 Euro. In Höhe dieses Betrages bewilligte das Land der Tochter für ein
Tochter nimmt nach erfolgreicher Ausbildung Studium auf
Die Tochter der Antragsgegner hatte sich in der neunten Schulklasse, seinerzeit 15 Jahre alt, entschieden, den Beruf einer Bühnentänzerin zu erlernen. Sie hatte deswegen nach der mittleren Reife die Schule verlassen und in der Folgezeit an einer Hochschule in Mannheim den Studiengang Tanz absolviert. Das
Eltern schulden für Hochschulstudium der Tochter keinen Ausbildungsunterhalt
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm schulden die Eltern für das Hochschulstudium ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt und haben daher dem Land die BAföG-Leistungen nicht zu erstatten. Eltern schuldeten ihrem Kind grundsätzlich eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte, so das Gericht. Hätten Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, seien sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die
Im vorliegenden Fall hätten die Eltern ihrer Tochter bereits die Erstausbildung zur Bühnentänzerin finanziert. Weiteren Ausbildungsunterhalt schuldeten sie nicht.
Studium der Psychologie stellt keine Weiterbildung dar
Ihre Tochter habe mit dem Diplom eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Bühnentänzerin abgeschlossen. Das spätere
Ausbildung zur Bühnentänzerin entsprach Neigungen, Fähigkeiten und Begabung der Tochter
Es sei zudem nicht zu erkennen, dass die
Ausbleibende Anstellung als Tänzerin beruht auf verschlechterter Arbeitsmarktsituation
Eine solche Fehleinschätzung lasse sich auch nicht dem Abschluss der Tanzdiplomprüfung entnehmen, in deren praktischen Teil die Tochter einen befriedigenden Notendurchschnitt erzielt habe. Dass sie später keine Anstellung als Tänzerin gefunden habe, beruhe auf einer verschlechterten Arbeitsmarktsituation. In der Zeit nach Abschluss ihres Studiums hätten sich bis zu 3.000 Bewerber auf eine Stelle im Bereich des Bühnentanzes beworben. Deswegen sei für die Tochter erkennbar geworden, dass Bewerbungen mit ihren praktischen Noten im Bühnentanzberuf aussichtslos gewesen seien.
Nach Abschluss der Ausbildung arbeitslos werdender Volljähriger muss primär selbst für seinen Unterhalt sorgen
Ein derartiges Risiko der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 03.01.2018
[Aktenzeichen: 116 F 5862/16]
- Kindergeldanspruch bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2017
[Aktenzeichen: 5 K 2388/15]) - Kein Anspruch auf Kindergeld - Berufstätigkeit voraussetzendes Studium ist kein Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.02.2016
[Aktenzeichen: III R 14/15])
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Dokument-Nr. 26008
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