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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.10.2011
- BVerwG 5 C 28.10 -
BVerwG zur Anrechnung der Aufenthaltszeiten des Asylfolgeverfahrens im Staatsangehörigkeitsrecht
Zeit des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens eines Elternteils ist voll anzurechnen
Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eines Kindes ausländischer Eltern ist die Zeit des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens eines Elternteils voll anzurechnen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die 2008 als Tochter türkischer Staatsangehöriger geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihren Antrag auf Feststellung des Erwerbs der deutschen
VG und VGH verpflichten Stadt zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Klägerin recht und verpflichtete die beklagte Stadt, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit der Erwägung, dass der nur geduldete Aufenthalt eines Folgeantragstellers jedenfalls nach einem erfolgreichen Eilverfahren angerechnet werden müsse.
Gesamte Aufenthaltszeit eines erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahrens ist nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen
Die hiergegen gerichtete Revision der Stadt Mannheim hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass die gesamte Aufenthaltszeit des erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahrens ab Antragstellung (entsprechend § 55 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -**) nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen ist. Die Gründe, die für eine pauschale
Erläuterungen
* - § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG lautet:
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
** - § 55 Abs. 3 AsylVfG lautet:
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online.
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.04.2010
[Aktenzeichen: 11 K 1620/09] - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2010
[Aktenzeichen: 11 S 1580/10]
- BVerwG zur Anrechnung der Dauer eines Asylverfahrens bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.09.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 17.10]) - BVerwG zum Erweb der deutschen Staatsangehörigkeit
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.03.2007
[Aktenzeichen: BVerwG 5 C 8.06])
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Dokument-Nr. 12428
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