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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.2012
- BVerwG 6 A 6.11 -
Verbot der "Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene" (HNG) rechtmäßig
Verein weist Wesensverwandtschaft mit Nationalsozialismus auf
Da sich der Verein Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und seine Zwecke und seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, hat das Bundesministerium des Innern zu Recht diesen Verein verboten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung bekannt gegeben.
Der Verein „Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige“ verfolgt nach seiner Satzung „ausschließlich karitative Zwecke, indem er nationale politische Gefangene und deren Angehörige im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt“. Insbesondere pflegt er hierzu durch seine Vorstandsmitglieder den Briefwechsel mit inhaftierten Straftätern, die er dem Kreis der nationalen politischen Gefangenen zurechnet. Hierzu gehören Strafgefangene, die wegen der Verbreitung von Propagandamitteln nationalsozialistischen Inhalts (§ 86 StGB), wegen Verwendung von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen (§ 86 a StGB), wegen Volksverhetzung einschließlich der Leugnung des Holocausts (§ 130 StGB) sowie wegen rechtsextremistisch motivierter Gewalttaten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Der Verein vermittelt zudem allgemein den Briefkontakt mit derartigen Straftätern.
Ziel der Hilfsorganisation ist die Stärkung und Radikalisierung der rechtsextremistischen Szene
Das
Verein bekennt sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP)
Die gegen das Verbot gerichtete Klage hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen: Der Verein richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Nach dem vom Bundesinnenministerium zusammengetragenen Material weist der Verein in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf. Er bekennt sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und maßgeblichen ihrer Funktionsträger, macht die demokratische Staatsform verächtlich, propagiert eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre und strebt eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung an. Damit richtet er sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt dadurch den Verbotstatbestand. Zweck und Tätigkeit des Vereins laufen ferner den Strafgesetzen zuwider. Die Briefe von Strafgefangenen, die von dem Verein unterstützt werden, belegen, dass die Aktivitäten des Vereins bei diesen Personen zur Verfestigung einer fanatisch-aggressiven Grundhaltung führen, die weitere einschlägige Straftaten erwarten lassen. Diese Straftaten gehören zum Kampf gegen das abgelehnte System, den der Verein propagiert. Mit den begangenen Straftaten identifiziert er sich. Er bestärkt die Täter darin, dass sie nur legitimen Widerstand gegen ein illegitimes Regime, nämlich die von ihm geschmähte und verächtlich gemachte Demokratie, geleistet haben.
Vereinsverbot stellt keinen Verstoß gegen Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dar
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
- Verbot des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation ist rechtmäßig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.04.2012
[Aktenzeichen: BVerwG 6 A 2.10]) - BVerwG: Verbot des Vereins Heimattreue Deutsche Jugend ist rechtmäßig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.09.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 6 A 4.09])
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Dokument-Nr. 14934
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