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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.03.2010
- BVerwG 8 C 16.08 -
Trinkwasserverordnung lässt häusliches Wäschewaschen mit Brunnenwasser zu
Wäsche darf auch mit Wasser minderer Qualität gewaschen werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Trinkwasserverordnung nicht verbietet, Brunnenwasser zum Wäschewaschen im Haushalt zu benutzen. Eine Klage sächsischer Grundstückseigentümer, die dazu eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung begehrten, hatte in allen Instanzen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht war davon ausgegangen, nach der Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes müsse eine Teilbefreiung auf Antrag erteilt werden, wenn sie für den Beklagten wirtschaftlich zumutbar sei. An diese Auslegung des Landesrechts war das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Der Beklagte machte im Revisionsverfahren geltend, nach der
Trinkwasserverordnung gewährleistet lediglich, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung steht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die
Wäsche darf auch mit Wasser minderer Qualität gewaschen werden
Wasser aus einer Eigenversorgungsanlage, die neben dem öffentlichen Trinkwasseranschluss im Haushalt verwendet werde, müsse keine Trinkwasserqualität haben. Ob der Anschlussnehmer zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 9442
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