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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.2010
- BVerwG 8 C 49.09 -
Eintrag in die Handwerksrolle: Gewerbetreibender bei Nichterfüllung der persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht auskunftspflichtig
Auskunftsrecht der Handwerkskammer soll ordnungsgemäßer Führung der Handwerksrolle dienen
Ein potentiell in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender ist gegenüber der Handwerkskammer nicht auskunftspflichtig, wenn die persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Einzelunternehmer, wurde im Mai 2007 von der beklagten
Kläger vor Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht erfolglos
Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage gegen das Auskunftsbegehren der Beklagten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben.
Pauschaler Hinweis auf eine Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen nicht ausreichend
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das Auskunftsrecht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 04.07.2008
[Aktenzeichen: 11 A 4598/07] - Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2009
[Aktenzeichen: 8 LB 118/08]
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Dokument-Nr. 10737
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