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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.03.2010
- 8 LB 9/08 -
Niedersächsisches OVG: Aufstellen von Grabmalen auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle zulässig
Aufstellen von Grabsteinen keine wesentliche Tätigkeiten des Steinmetz-Handwerks die Meisterzwang erfordert
Das bloße Aufstellen von fertigen Grabmalen auf Friedhöfen ist nicht nur den in die Handwerksrolle eingetragenen Steinmetzen oder Steinbildhauern vorbehalten. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Streitgegenstand des zugrunde liegenden Berufungsverfahrens war ein Unterlassungsanspruch, den der Kläger, ein Gewerbetreibender, der Grabmale von Dritten fertigen lässt und diese auf Friedhöfen selbst aufstellt, gegen die beklagte Kreishandwerkerschaft Lüneburger Heide geltend gemacht hat.
Beklagte hält Aufstellen von Grabmalen auf Friedhöfen ohne Eintragung des Steinmetzes oder Steinbildhauers in die Handwerksrolle für ordnungswidrig
Die Beklagte hatte gegenüber dem Träger eines Friedhofs unter anderem behauptet, der Kläger dürfe Grabmale auf den Friedhöfen nur aufstellen, wenn er als
Eintragung für Tätigkeit im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk nicht wesentlich
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte unter anderem zur Unterlassung derartiger Äußerungen verpflichtet. Allein zum Aufstellen von Grabmalen bedürfe es keiner Eintragung in die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2010
Quelle: ra-online, Niedersächsisches OVG
- Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.10.2007
[Aktenzeichen: 5 A 247/06]
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Dokument-Nr. 9344
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