wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.03.2010
8 LB 9/08 -

Niedersächsisches OVG: Aufstellen von Grabmalen auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle zulässig

Aufstellen von Grabsteinen keine wesentliche Tätigkeiten des Steinmetz-Handwerks die Meisterzwang erfordert

Das bloße Aufstellen von fertigen Grabmalen auf Friedhöfen ist nicht nur den in die Handwerksrolle eingetragenen Steinmetzen oder Steinbildhauern vorbehalten. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.

Streitgegenstand des zugrunde liegenden Berufungsverfahrens war ein Unterlassungsanspruch, den der Kläger, ein Gewerbetreibender, der Grabmale von Dritten fertigen lässt und diese auf Friedhöfen selbst aufstellt, gegen die beklagte Kreishandwerkerschaft Lüneburger Heide geltend gemacht hat.

Beklagte hält Aufstellen von Grabmalen auf Friedhöfen ohne Eintragung des Steinmetzes oder Steinbildhauers in die Handwerksrolle für ordnungswidrig

Die Beklagte hatte gegenüber dem Träger eines Friedhofs unter anderem behauptet, der Kläger dürfe Grabmale auf den Friedhöfen nur aufstellen, wenn er als Steinmetz oder Steinbildhauer in die Handwerksrolle eingetragen sei. Da es daran fehle, handele er ordnungswidrig. Die Beklagte hatte den Träger des Friedhofs zudem aufgefordert, eine dem Kläger erteilte friedhofsrechtliche Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen wieder zu entziehen. Durch diese Äußerungen sieht sich der Kläger in seinen Rechten verletzt und die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit beeinträchtigt.

Eintragung für Tätigkeit im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk nicht wesentlich

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte unter anderem zur Unterlassung derartiger Äußerungen verpflichtet. Allein zum Aufstellen von Grabmalen bedürfe es keiner Eintragung in die Handwerksrolle, weil eine solche Tätigkeit für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk nicht wesentlich sei, sondern nur dessen Randbereich betreffe. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Auffassung des Verwaltungsgerichts nunmehr bestätigt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2010
Quelle: ra-online, Niedersächsisches OVG

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.10.2007
    [Aktenzeichen: 5 A 247/06]
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Friedhof | Grabmal | Grabstein | Handwerksrolle | Steinmetz | Steinbildhauer

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9344 Dokument-Nr. 9344

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9344

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?