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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.2019
- BVerwG 8 C 7.18 -
Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen in Rheinland-Pfalz bestätigt
BVerwG verneint verfassungsrechtlichen Bedenken gegen landesrechtliche Regelung einer ausnahmslos sechsstündigen Sperrzeit für Spielhallen
Unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ausnahmegenehmigungen zur Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen dürfen wegen einer Gesetzesänderung, die keine Ausnahmen mehr zulässt, widerrufen werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht für sechs Spielhallen in Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Streitfall war auf Antrag der klagenden Spielhallenbetreiberinnen die kraft Landesgaststättenverordnung allgemein geltende sechsstündige nächtliche
Behörde durfte Ermessen zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes ausüben
Das Bundesverwaltungsgericht bestätige die Berufungsurteile. Der Widerruf der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23.08.2018
[Aktenzeichen: 6 A 11717/17]
- Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz rechtmäßig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.2016
[Aktenzeichen: BVerwG 8 C 6.15, BVerwG 8 C 7.15, BVerwG 8 C 8.15, BVerwG 8 C 4.16, BVerwG 8 C 5.16, BVerwG 8 C 8.16]) - Sperrzeitverlängerung für Spielhallen ist unwirksam
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2012
[Aktenzeichen: 6 S 389/12 und 6 S 544/12])
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Dokument-Nr. 27856
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