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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.05.2013
- BVerwG 9 A 16.12 und BVerwG 9 A 17.12 -
Klage des Naturschutzverbandes gegen Autobahnneubau bleibt ohne Erfolg
BUND klagt gegen Teilabschnitt der A 14 zwischen Karstädt und der Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern
Die Klage des BUND (Landesverband Brandenburg) gegen den Bau eines weiteren Teilstücks der A 14 zwischen der Gemeinde Karstädt und der Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern wurde abgewiesen. Dagegen hatte die Klage des Landkreises Prignitz, der sich in einem weiteren Verfahren ausschließlich gegen die im Planfeststellungsbeschluss mit der Ingebrauchnahme der A 14 vorgesehene Abstufung der bisherigen B 5 und eines Teils der L 133 in Kreisstraßen wehrte, Erfolg. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr entschieden.
Das rund 155 km lange Gesamtvorhaben soll eine Lücke im Autobahnnetz zwischen der A 2 beim Autobahnkreuz Magdeburg und der A 24 bei Schwerin schließen und führt durch die Bundesländer Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.
Geplante Abschnitte führen durch mehrere Vogelschutzgebiete
Der planfestgestellte 12,625 km lange Abschnitt verläuft durch das
Gesetzliche Bedarfsfeststellung in Frage zu stellen aufgrund mehrerer Faktoren zu verneinen
Die Planrechtfertigung für den Autobahnneubau ergibt sich aus der gesetzlichen Ausweisung als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs im
Planung sieht umfängliche Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vor
Soweit es um den Schutz der in der Löcknitz vorkommenden Flussmuschel und des Bachneunauges, aber auch der im Gebiet vorkommenden Vögel und anderer Tiere geht, hat das Gericht die Verträglichkeit des Vorhabens bejaht. Den durch den Bau und den Betrieb des Vorhabens entstehenden Risiken und Störungen begegnet die Planung mit umfänglichen Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Die zu erwartenden Nitrat- und Chlorideinträge in der Löcknitzniederung bleiben aufgrund des planfestgestellten Entwässerungskonzepts unterhalb der Grenzwerte für die besonders empfindlichen Larven des Bachneunauges. Die knapp 200 m lange Brücke über die Löcknitz sowie weitere planfestgestellte Querungshilfen, Leitstrukturen und Sperreinrichtungen stellen den Verbund der Naturräume jenseits der Trasse sicher und reduzieren Kollisionsrisiken nachhaltig. Durch die Aufwertung von Habitatstrukturen werden Lebensraumbeeinträchtigungen für verschiedene geschützte Vogelarten wirksam vermieden.
Umstufungsentscheidung wegen fehlender überörtlicher Verkehrsbedeutung aufgehoben
Die Entscheidung im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 1209 NVwZ 2013, 1209
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Dokument-Nr. 15764
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