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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.01.2016
- BVerwG 9 C 1.15 -
Auch Säumniszuschläge für Beitragsbescheid müssen nach erfolgreichem Widerspruchsverfahren erstattet werden
Bei angeordneter aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs entfällt rückwirkend Vollziehbarkeit eines Abgabenbescheids inklusive Säumniszuschlägen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Säumniszuschläge und Nebenkosten (Mahnkosten, Pfändungsgebühren, Auslagen) für einen Abgabenbescheid rückwirkend entfallen, wenn das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Abgabenbescheid gewährt.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten gegen Straßenausbaubeitragsbescheide der beklagten Stadt Erfurt
BVerwG: Stadt ist zur Erstattung der Säumniszuschläge verpflichtet
Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurück und bestätigte damit die stattgebenden Urteile. Die Beklagte ist zur Erstattung der Säumniszuschläge verpflichtet. Abgabenbescheide sind zwar grundsätzlich sofort vollziehbar. Bei Nichtzahlung fallen Säumniszuschläge kraft Gesetzes an. Bereits verwirkte Säumniszuschläge entfallen auch nicht dadurch, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 14.12.2001
[Aktenzeichen: 3 K 179/11] - Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.12.2014
[Aktenzeichen: 4 KO 100/12]
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Dokument-Nr. 22118
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