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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2006
11 CS 06.2450 -

Verwaltungsgerichtshof hebt vorläufig Nachtfahrverbot für LKW's auf

Kaum Erhöhung des Verkehrsaufkommens nach Mauteinführung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die aufschiebende Wirkung mehrerer Klagen gegen die verkehrsrechtliche Anordnung eines Nachtfahrverbotes auf der Bundesstraße 25 (B 25) angeordnet.

Insgesamt 13 Speditionsunternehmen (Antragstellerinnen) aus dem Raum Augsburg und Donau-Ries wandten sich im Eilverfahren gegen die sofort vollziehbaren Verfügungen des Landratsamts Ansbach und der Stadt Dinkelsbühl, mit der die B 25 im Bereich der Städte Feuchtwangen und Dinkelsbühl zwischen 22 und 6 Uhr für den Schwerlastverkehr (über 12 t) für eine Erprobungsphase von sechs Monaten gesperrt wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof änderte damit auf Beschwerde der Firmen hin den vorangegangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. August 2006 ab.

Zur Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Verhinderung des Mautausweichsverkehrs nicht vorlägen. Denn nach den Berechnungen der Behörden betrage der Lärmpegelzuwachs lediglich 1,1 dB(A) und liege damit unterhalb der Relevanzschwelle von 3 dB(A). Auch wenn der vom Verkehr auf der B 25 ausgehende Lärmpegel während der Nachtzeit bereits im Jahr 2000 über dem Grenzwert von 60 dB(A) gelegen habe, so sei daraus nur zu folgern, dass der Grenzwert nicht erstmals durch die ggf. auf den Mautausweichverkehr zurückzuführende Zusatzbelastung überschritten worden sei, sondern bereits lange vor der Einführung der Autobahnmaut eine zu hohe Vorbelastung vorhanden gewesen sei.

Soweit zur Begründung der Nachtfahrtverbote auf die Zusatzbelastung an Abgasen abgestellt worden sei, seien diese nicht einmal ansatzweise quantifiziert oder auch nur abgeschätzt worden. Vielmehr beschränkten sich die Behörden auf die Behauptung, dass aus der Zunahme des Schwerlastverkehrs eine erhebliche zusätzliche Belastung mit Abgasen resultiere, ohne dass es insoweit näherer Messungen bedürfe. Jedoch hätten die Antragstellerinnen im Eilverfahren - gestützt auf ein seitens der Behörden unwidersprochenes Privatgutachten - dargetan, dass es auf der B 25 nach der Einführung der Autobahnmaut zu keinem derart großen Zuwachs an Schwerverkehr gekommen sei, dass hieraus auf eine erhebliche abgasbezogene Auswirkung geschlossen werden könne. Demnach sei lediglich ein Anstieg der Zahl der Lastkraftwagen von durchschnittlich 22,6 pro Stunde im Jahr 2003 auf stündlich 25,2 im Jahr 2005 zu verzeichnen gewesen. Abzuziehen davon sei aber noch das auf der allgemeinen Verkehrsentwicklung beruhende Zusatzaufkommen sowie der Anteil der Lastkraftwagen, die das zulässige Gesamtgewicht von 12 t nicht überschreiten würden, da es sich hierbei begriffsnotwendig nicht um Mautausweichverkehr handeln könne.

Des Weiteren seien die angefochtenen Verwaltungsakte aber auch deshalb rechtswidrig, weil sie das Anliegen, die Abgasbelastung der Straßenanwohner zu verringern, allenfalls in einem derart geringen Maß verwirklichen könnten, dass die insoweit günstigstenfalls zu erreichenden Vorteile außer Verhältnis zu den mit den streitgegenständlichen Anordnungen einhergehenden betrieblichen Erschwernissen und finanziellen Belastungen für die Antragstellerinnen stünden. Denn die geringe "mautbedingte" Zunahme des Verkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen zur Nachtzeit werde durch die streitgegenständlichen Anordnungen praktisch nicht nennenswert verringert. Dies liege zum einen an den verfügten Ausnahmeregelungen etwa für Fahrten in die Landkreise Ansbach und Donau-Ries. Zum anderen dürfte die Einhaltung des Durchfahrverbots praktisch nicht vollziehbar sein. Ohnehin eröffne die nur lückenhaft vorgenommene Beschilderung - bewussten oder unbewussten - Missachtungen Tür und Tor.

Schließlich zeitige der aller Voraussicht nach im Durchschnitt pro Stunde liegende mautbedingte Zuwachs des LKW-Verkehrs keine erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs. Angesichts des (nur) geringfügig verkürzten durchschnittlichen zeitlichen Abstandes zwi-schen einzelnen LKW-Durchfahrten könne von einer zusätzlichen Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Fußgängern beim Queren der Fahrbahn nicht die Rede sein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 12.12.2006

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