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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2010
11 CS 09.2977 -

Bayerischer VGH: Fahrtenbuchauflage hängt nicht von der Rechtmäßigkeit einer Verkehrszeichenregelung ab

Nicht festzustellender Fahrer des Verkehrsverstoßes ausreichend für Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches

Bekommt jemand wegen eines Verkehrsverstoßes die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen, kann er sich gegen diese Anordnung nicht mit dem Einwand wehren, dass die Verkehrsregelung, gegen die verstoßen wurde, rechtswidrig gewesen sei. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Die Landeshauptstadt München verlangte von einem Münchner Autohalter die Führung eines Fahrtenbuches, weil mit seinem Auto im Bereich der Anschlussstelle Garching- Süd der BAB 9 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 38 km/h überschritten worden war. Der Fahrer hatte nicht ermittelt werden können.

Autofahrer hält Geschwindigkeitsbegrenzung für rechtswidrig

Der Autohalter machte geltend, die Fahrtenbuchführung hätte deswegen nicht angeordnet werden dürfen, weil die Geschwindigkeitsbeschränkung rechtswidrig gewesen sei.

Rechtsbefehl ist uneingeschränkt zu befolgen

Mit diesem Vorbringen scheiterte er jetzt auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltunsgerichtshof stellte klar: Im Vorfeld einer Fahrtenbuchanordnung ist nicht zu prüfen, ob die Verkehrszeichenanordnung rechtswidrig gewesen ist. Wörtlich führt der Verwaltungsgerichtshof aus: “Der in Ge- oder Verbotszeichen zum Ausdruck kommende Rechtsbefehl ist auch dann uneingeschränkt zu befolgen, wenn die zugrunde liegende straßenverkehrsbehördliche Anordnung mit der Rechtsordnung nicht vollumfänglich in Einklang stehen sollte.“

Für die Anordnung eines Fahrtenbuches ist mithin allein ausreichend, dass der Fahrer eines Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, trotz ausreichender Ermittlungsbemühungen, nicht festgestellt werden kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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Dokument-Nr.: 9372 Dokument-Nr. 9372

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