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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.11.2006
- 24 CS 06. 2930 -
Versammlung mit vorgeschobenen (falschen) Motto darf verboten werden
Gericht bestätigt Verbot rechtsextremer Versammlung auf dem Münchner Marienplatz am 9. November 2006
Eine Versammlung, bei der ein Motto (hier: Jahrestag des Mauerfalls) nur vorgeschoben wird, um aber tatsächlich die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zu verherrlichen, kann verboten werden. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof entschieden und damit ein Verbot für eine für den 9. November 2006 auf dem Marienplatz in München angemeldete Versammlung zum Thema "17. Jahrestag des Mauerfalls !" bestätigt.
Die für den 9. November 2006 auf dem Marienplatz in München angemeldete Versammlung zum Thema "17. Jahrestag des Mauerfalls !" darf nicht stattfinden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Eilverfahren die Beschwerde des Veranstalters gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München zurückgewiesen. Das von der Landeshauptstadt München unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene Versammlungsverbot wurde damit bestätigt.
Bei einer entsprechenden Versammlung desselben Veranstalters im Vorjahr auf dem Karlsplatz/Stachus waren unter anderem die Namen der beim Hitlerputsch am 9. November 1923 Getöteten verlesen worden. Deshalb und aufgrund weiterer Indizien geht der BayVGH davon aus, dass das Motto der Versammlung nur vorgeschoben sei, um einen Bezug zum 9. November (Hitlerputsch 1923, Reichspogromnacht 1938, Mauerfall 1989) herzustellen. In Wahrheit sei ein verherrlichendes Gedenken an die Hitler-Putschisten und damit eine Billigung bzw. Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft beabsichtigt. Vor allem angesichts der gleichzeitig am Sankt-Jakobs-Platz stattfindenden feierlichen Einweihung des Jüdischen Gemeindezentrums sei deshalb eine strafbare Störung des öffentlichen Friedens zu erwarten, die das Versammlungsverbot rechtfertige.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BayVGH vom 03.11.2006
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Dokument-Nr. 3289
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