Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2007
- 24 CS 07.1784) -
Verstoß gegen § 130 StGB befürchtet: Heß-Kundgebung in Wunsiedel bleibt verboten
Gefahr für öffentliche Sicherheit und Frieden
Die für den 18. August 2007 angemeldete Versammlung mit dem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“ darf nicht stattfinden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Eilverfahren die Beschwerde des Veranstalters gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Juli 2007 zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und das unter Anordnung sofortiger Vollziehung ausgesprochene
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass diese Strafbestimmung, mit der der Gesetzgeber rechtsextremen Aufmärschen wie in Wunsiedel gerade entgegentreten habe wollen, verfassungsgemäß ist; diese in den letzten Jahren in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entwickelte Auffassung hat das Gericht mittlerweile auch in einem Hauptsacheverfahren bestätigt, das die Rechtmäßigkeit des Verbots der Heß-Kundgebung in Wunsiedel 2005 zum Gegenstand hatte (Urteil vom 26.3.2007, Az. 24 B 06.1894, gegen das Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt wurde).
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 03.08.2007
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 4639
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss4639
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.