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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2006
- 3 ZB 06.2829 -
Versetzung eines Schulleiters endgültig aufgehoben
Gründe für Versetzung sind rechtlich nicht tragfähig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) im Februar 2005 verfügte Versetzung des Leiters eines Gymnasiums an das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung in München rechtskräftig aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte damit das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 2006, gegen das das StMUK Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt hatte.
Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs fehlt es an einer tragfähigen Begründung für das dienstliche Bedürfnis, das rechtliche Voraussetzung für die Versetzung des Schulleiters wäre. Zu Unrecht habe das StMUK das - offensichtlich bestehende - dienstliche Bedürfnis, zur Behebung der vielfältigen Spannungen an der Schule auch Veränderungen der personellen Situation am Gymnasium vorzunehmen, nicht allgemein sachbezogen und angesichts der mehrpoligen Spannungsverhältnisse offen für verschiedene Lösungsmöglichkeiten gesehen, sondern von vornherein auf die Person des Schulleiters fokussiert.
Die in der Versetzungsverfügung getroffene Einschätzung zeuge von einer unzutreffenden und verkürzten Bewertung der der Konfliktsituation zugrunde liegenden Tatsachen. Insbesondere sei nicht hinreichend geprüft worden, ob und inwieweit der Einsatz eines ehemaligen Ministerialbeauftragten als Mediator für die zerrüttete Situation an der Schule mitursächlich gewesen sei. Bei der konkreten Ausgestaltung der Funktion in der Führung des Gymnasiums habe es sich im Grunde nicht um die Einsetzung eines Mediators, sondern um die rechtlich äußerst fragwürdige Installierung einer Neben-Schulleitung mit unklar abgegrenzten Aufgaben und diffus formulierten Befugnissen gehandelt. Das Wesen einer solchen Institution sei durch das StMUK offenbar verkannt worden, wenn der Mediator zur Wahrnehmung seiner Aufgaben mit Weisungsbefugnissen, auch gegenüber der Schulleitung, ausgestattet gewesen sei. Schließlich seien auch die Gründe für die Versetzung des Schulleiters an das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung rechtlich nicht tragfähig. Insofern habe das StMUK in erster Linie auf für die Wegversetzung sprechende Aspekte abgestellt. Erst als sich die Wegversetzung endgültig abgezeichnet habe, sei das dienstliche Interesse für den Einsatz des Schulleiters an der "noch zu schaffenden" Koordinierungsstelle betont worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 24.11.2006
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Dokument-Nr. 3412
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