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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2014
- 7 CE 14.253 -
Fall Gurlitt: Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft über Schwabinger Kunstfund
Öffentlichem Informationsinteresse wird durch Veröffentlichung zahlreicher Einzelobjekte auf einer Internetplattform in weitgehendem Umfang Rechnung getragen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat einen presserechtlichen Auskunftsanspruch abgelehnt, mit dem der Freistaat Bayern im gerichtlichen Eilverfahren zur Auskunft über alle im Zusammenhang mit dem Schwabinger Kunstfund beschlagnahmten Kunstwerke verpflichtet werden sollte.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein
Gericht verneint anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse, welches das Diskretionsinteresse des Kunstsammlers überwiegen könnte
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auf die Beschwerden des Freistaats Bayern und des Kunstsammlers die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg abgeändert und den Antrag abgelehnt. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat der Freistaat Bayern durch die Veröffentlichung zahlreicher Einzelobjekte auf der Internetplattform „www.lostart.de“ dem öffentlichen Informationsinteresse am „Schwabinger Kunstfund“ bereits in einem weitgehenden Umfang Rechnung getragen. Mittlerweile seien dort 458 Werke veröffentlicht, bei denen nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden könne. In Bezug auf diejenigen beschlagnahmten Gegenstände, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Kunstsammlers gehören könnten und für die es keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gebe, bestehe demgegenüber – jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren – kein anerkennenswertes Informationsinteresse der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2014
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 2057 NJW 2014, 2057 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 379 ZD 2014, 379 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2014, Seite: 538 ZUM 2014, 538
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Dokument-Nr. 17958
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