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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2012
- 7 ZB 11.1569 -
Keine Annullierung einer Taufe durch das Verwaltungsgericht
Getrennt lebender Vater kann Taufe nicht gerichtlich rückgängig machen lassen
Lässt eine Mutter ihr Kind, für das sie das gemeinsame Sorgerecht mit dem getrennt lebenden Vater ausübt, gegen dessen Willen in der Katholischen Kirche taufen, kann der Vater diese Taufe nicht gerichtlich annullieren lassen. Dies entschied das Bayerische Verwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall übte ein Vater mit seiner geschiedenen Ehefrau das gemeinsame
Klage des Vaters in allen Instanzen erfolglos
Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage mit Urteil vom 31. Mai 2011 abgewiesen hatte, lehnte auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Rechtsmittel des Vaters ab.
Innerkirchliche Angelegenheiten unterliegen nicht bzw. nur eingeschränkt der staatlichen Gerichtsbarkeit
Das Gericht führt in der Begründung seiner Entscheidung, dass die
Wirksamkeit der Taufe bleibt nach katholischer Glaubenslehre auch bei Kirchenaustritt unberührt
Fragen des elterlichen Sorgerechts, wozu auch die religiöse Kindererziehung gehöre, unterlägen zwar weiterhin der Rechtsprechung der Familiengerichte, möglicherweise bis hin zu der Frage, ob für das Kind, solange es nicht religionsmündig sei, der
Taufe verstößt nicht gegen Grundprinzipien verfassungsmäßiger Ordnung
Auch verstoße die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 12958
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