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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2012
7 ZB 11.1569 -

Keine Annullierung einer Taufe durch das Verwaltungsgericht

Getrennt lebender Vater kann Taufe nicht gerichtlich rückgängig machen lassen

Lässt eine Mutter ihr Kind, für das sie das gemeinsame Sorgerecht mit dem getrennt lebenden Vater ausübt, gegen dessen Willen in der Katholischen Kirche taufen, kann der Vater diese Taufe nicht gerichtlich annullieren lassen. Dies entschied das Bayerische Verwaltungsgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall übte ein Vater mit seiner geschiedenen Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht über die Tochter aus. Nachdem die Mutter das damals dreijährige Kind 2010 taufen ließ, wollte der Vater die Taufe annullieren lassen und erhob daher Klage gegen die katholische Kirchengemeinde vor dem Verwaltungsgericht Augsburg. Der Kläger trug vor, dass das Kind gegen seinen Willen von der Mutter zur Taufe angemeldet worden sei. Die Mutter habe zwar angegeben, dass die Eltern getrennt leben würden, jedoch zum Vater keine weiteren Angaben gemacht.

Klage des Vaters in allen Instanzen erfolglos

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage mit Urteil vom 31. Mai 2011 abgewiesen hatte, lehnte auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Rechtsmittel des Vaters ab.

Innerkirchliche Angelegenheiten unterliegen nicht bzw. nur eingeschränkt der staatlichen Gerichtsbarkeit

Das Gericht führt in der Begründung seiner Entscheidung, dass die Taufe als Sakrament zum Kern der innerkirchlichen Angelegenheiten zähle. Da das Grundgesetz den Kirchen ein Recht auf Selbstbestimmung garantiere, unterlägen innerkirchliche Angelegenheiten, wie zum Beispiel Lehre, Verkündigung und Sakramente, entweder gar nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit oder seien nur eingeschränkt bei Verstoß gegen die Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtlich überprüfbar.

Wirksamkeit der Taufe bleibt nach katholischer Glaubenslehre auch bei Kirchenaustritt unberührt

Fragen des elterlichen Sorgerechts, wozu auch die religiöse Kindererziehung gehöre, unterlägen zwar weiterhin der Rechtsprechung der Familiengerichte, möglicherweise bis hin zu der Frage, ob für das Kind, solange es nicht religionsmündig sei, der Kirchenaustritt zu erklären sei. Jedoch bleibe die Wirksamkeit der Taufe als solcher nach katholischer Glaubenslehre unberührt.

Taufe verstößt nicht gegen Grundprinzipien verfassungsmäßiger Ordnung

Auch verstoße die Taufe weder gegen die Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung noch beeinträchtige sie die Religionsfreiheit, denn auch wenn die Taufe nach kirchlicher Lehre nicht ungeschehen gemacht werden könne, so erkenne die Kirche dennoch an, wenn sich der Einzelne in Ausübung seiner Religionsfreiheit aus ihrem Verband löse und seinen Kirchaustritt erkläre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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Dokument-Nr.: 12958 Dokument-Nr. 12958

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